Der Lebensmittelhersteller Dr. Oetker vertrieb ein Knuspermüsli, bei dem er auf der Vorderseite der Verpackung lediglich den Kaloriengehalt einer Portionsgröße angab. Die vorgeschriebene Angabe einer 100g-Referenzmenge fand sich hingegen nur auf der Schmalseite der Verpackung. Der Bundesgerichtshof wertete diese Gestaltung als irreführend. Dr. Oetker muss für sein „Knuspermüsli“ auf der Packungs-Vorderseite zusätzlich den Brennwert von 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts angeben.

Werden Brennwertangaben eines Müslis auf der Schmalseite der Verpackung ordnungsgemäß abgedruckt, auf der Vorderseite aber nur auszugsweise wiederholt, kann dies eine unzulässige Irreführung der Verbraucher sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit nun veröffentlichtem Urteil vom 07.04.2022 entschieden (Az. I ZR 143/19).

Der Müslihersteller Dr. Oetker vertrieb ein Knuspermüsli der Sorte „Vitalis Schoko + Keks“. Auf der Schmalseite der Verpackung gab er den Kaloriengehalt des Müslis nicht nur für eine mit Milch zubereitete Portion der Cerealien, sondern – wie von Art. 32 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorgeschrieben – auch für 100 g des Müslis an. Auf der Vorderseite der Verpackung wurden die Brennwertangaben für eine zubereite Portion des Müslis ebenfalls angegeben, nicht jedoch der Kaloriengehalt bezogen auf 100g.

Dies hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) für irreführend und mahnte Dr. Oetker zunächst erfolglos ab. In einer anschließenden Unterlassungsklage gab das Landgericht Bielefeld den Verbraucherschützern im August 2018 Recht. Das OLG Hamm hob das Urteil in der Berufungsinstanz jedoch wieder auf. Hiergegen legte der vzbv Revision vor dem BGH ein. Nachdem der BGH das Verfahren zunächst ausgesetzt hatte, um dem EuGH Fragen zur Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung vorzulegen, verurteilte er Dr. Oetker nun zur Unterlassung der Kennzeichnungspraxis und folgte dabei der Argumentation der Verbraucherschützer.

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Portionsgröße von 40g Müsli unrealistisch klein

Diese hatten bemängelt, dass die von Dr. Oetker angegebene Portionsgröße von 40g Müsli und 60ml fettarmer Milch unrealistisch klein sein. Dr. Oetker nutze die Angabe einer besonders kleinen Portionsgröße, um den Kaloriengehalt des Müslis schönzurechnen. Da sich die „schöngerechneten“ Angaben auf der Produktvorderseite befänden, die vorgeschriebene Referenzmenge von 100g aber nur auf dem Packungsrand, werde letztere vom Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen. Damit werde der Sinn der verpflichtenden 100g-Angabe, nämlich eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten, konterkariert und der Verbraucher in die Irre geführt.

Zugleich änderte der BGH den Maßstab, an dem Irreführungen von Verbrauchern zu messen sind. Während die Karlsruher Richter die Einhaltung von Informationspflichten in der Vergangenheit an § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gemessen hatten, sollen zukünftig allein § 5a Abs. 2 S.1 und § 5b Abs. 4 UWG n.F. maßgeblich sein. Grund hierfür ist Art. 11a der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), der vorgibt, dass Verbrauchern, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, auch ein Schadensersatzanspruch zusteht.

In der Vergangenheit konnten Unternehmen gem. § 3a UWG lediglich zum Unterlassen der irreführenden Kennzeichnung gezwungen werden. Künftig können Verbraucher, die nachweisen, dass sie durch die falsche Deklaration einen Schaden erlitten haben, hingegen nach Maßgabe der §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG n.F.) zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Müsli muss trotz Millionenschadens aus dem Handel genommen werden

Dr. Oetker wurde im vorliegenden Fall noch nicht zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Allerdings muss das Unternehmen alle seine Produkte mit der irreführenden Kennzeichnung sofort aus dem Handel nehmen. Der Lebensmittelhersteller hatte im Prozess noch versucht zu erreichen, seine Restbestände abverkaufen zu dürfen, da ihm sonst ein Millionenschaden entstünde. Das spielte für die Richter indes keine Rolle: Die Interessen des Unternehmens müssten gegen die der Verbraucher abgewogen werden. Während die Verbraucher durch einen Abverkauf der falsch deklarierten Produkte weiterhin getäuscht würden, hätte sich Dr. Oetker spätestens nach der Verurteilung durch das LG Bielefeld damit rechnen können, dass ihm der Verkauf verboten werde.

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jko