Ein teurer Preis, durchgestrichen, direkt daneben der günstige Schnäppchen-Preis: Wer ist nicht schon einmal von einem solchen Aktionsangebot angelockt worden? Oftmals entpuppt sich das vermeintliche Super-Angebot aber als Taschenspielertrick: So ist es für Händler verlockend, hohe Streichpreise anzugeben, um ihr Angebot besonders günstig erscheinen zu lassen. Zu dieser Methode griff auch eine Vergleichs- und Verkaufsplattform für Markenparfums: Als Vergleichspreis gab sie stets den teuersten aktuell ermittelbaren Preis an, ohne dies jedoch zu kennzeichnen. Damit führte sie Verbraucher in die Irre und verschaffte sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, entschied jetzt das LG München I.

Das Landgericht (LG) München I hat die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (Urt. v. 10.10.2022, Az. 42 O 9140/22).

Auf einer Vergleichs- und Verkaufsplattform für Markenparfums können Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Betreiberin der Plattform vertreibt über ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs. In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern als auch der Plattform selbst zum Kauf angeboten werden, in einer Übersicht dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die jeweilige Produktdetailseite. Soweit man ein Produkt direkt bei der Plattformbetreiberin kaufen möchte, wird man zu einer Bestellübersicht geleitet.

Die Plattform bewirbt sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit Preisersparnissen, indem sie bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellt (sogenannter Streichpreis) und/oder eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausweist. Bei der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs zeigt die Plattform ebenfalls Streichpreise an. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird.

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Streichpreise ohne Bezugsgröße irreführend

Das LG München I sah die Darstellung der Streichpreise und Rabattkästchen als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an. So hielten die Richter die Streichpreise und Rabattkästchen in den Galerieansichten und Produktdetailseiten für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte schon grundsätzlich ein hohes Irreführungspotenzial, da stets der Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werde. Dabei wisse der Verbraucher aber tatsächlich nie, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen überhaupt handele. Aus diesem Grund sei die Werbung mit Streichpreisen oder prozentualen Abzügen nur zulässig, wenn sich aus der Anzeige auch eindeutig die Bezugsgröße ergebe. Diese wurde von der Plattform jedoch nicht angegeben.

Preisdifferenz zu hoch angegeben

Zudem verstießen die verwendeten Streichpreise, welche im Rahmen des Direktverkaufs in der Bestellübersicht angegeben wurden, nach Einschätzung der Richter gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV). Diese verpflichtet Händler, bei Preisermäßigungen als Bezugsgröße für die Ersparnis den niedrigsten verfügbaren Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben. Die Preisangaben nahmen jedoch stets auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Gesamtpreis Bezug.

Dieser Verstoß gegen die PangV sei, wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, auch unlauter, da er die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen geeignet sei: Die Werbung mit den Streichpreisen könne Verbraucher zum Kauf eines durch die Plattform selbst vertriebenen Markenparfums veranlassen, ohne dass die Vor- und Nachteile der geschäftlichen Entscheidung eindeutig erkennbar seien. Die Kunden könnten daher nicht abwägen und eine „effektive Wahl“ treffen. Auf diese Weise verschafft sich das Portal nach Auffassung der Landrichter einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil.

Das LG untersagte der Plattform daher die hier beschriebene Bewerbung der Parfums. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Irreführende Werbung mit UVP

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) war schon mehrfach mit der Zulässigkeit von Streichpreisen befasst. Oft ging es hierbei um die besonders beliebte und allgegenwärtige Angabe einer Herstellerpreisempfehlung als Streichpreis. Daher ist inzwischen geklärt, dass Sie nur die stets aktuelle Preisempfehlung als Referenz verwenden (Urt. v. 29.01.2004, Az. I ZR 132/01) und diese auch als Bezugsgröße benennen müssen. Hierfür sind Bezeichnungen wie „empfohlener Verkaufspreis“ oder „UVP“ jedoch ausreichend (Urt. v. 07.12.2006, Az. I ZR 271/03).

Onlineshop rechtssicher gestalten

Der eigene Onlineshop ist für Unternehmen häufig der einfachste und schnellste Weg, die eigenen Produkte am Markt zu platzieren. Eine entsprechende Webseite ist schnell zusammengestellt und online geschaltet. Wer jedoch die rechtlichen Vorgaben in diesem Bereich nicht einhält, riskiert ebenso schnell, teure Abmahnungen zu erhalten. Insbesondere ist auf die korrekte Preisdarstellung zu achten, die in der Preisangaben-Verordnung (PAngV) geregelt ist. Verstöße sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) wettbewerbswidrig. Wer sich komplett absichern und das Abmahnrisiko seines Shops minimieren möchte, sollte sich vor der Eröffnung der Webseite mit einem Rechtsanwalt abstimmen und den Shop durch den Anwalt prüfen lassen. Kontaktieren Sie unsere Experten für eine kostenlose Ersteinschätzung unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)!

jko