Bereits seit längerer Zeit gehören E-Books zum Verkaufsrepertoire von Online-Buchhändlern. Die für den Buchhandel vorgeschriebene Buchpreisbindung wurde in diesem Verkaufssegment bislang jedoch nicht durchgängig eingehalten. Nun hat sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer aktuellen Stellungnahme zur rechtlichen Einordnung von E-Books und der dazugehörenden Pflicht, das Buchpreisbindungsgesetz einzuhalten, geäußert.
Der Börsenverein hat in seiner Stellungnahme klargestellt, dass auch elektronische Bücher der Preisbindung des Buchpreisbindungsgesetzes unterliegen und verweist auf die rechtliche Regelung in § 2 Abs.1 BuchPrG.
In dieser Regelung wird der Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes festgelegt, der sich ausdrücklich auch auf „(…)Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind(…)“ bezieht. Weiter erklärt der Börsenverein in seiner Stellungnahme jedoch auch, dass Zugriffsberechtigungen auf Online-Datenbanken, Mehrfachnutzungen von Inhalten in Netzwerken und die Online-Nutzung von vernetztem Content nicht als E-Books einzustufen seien und damit explizit auch nicht der Buchpreisbindung unterliegen würden.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels stellte weiterhin klar, dass bei Nichteinhaltung der Buchpreisbindung im Handel mit E-Books, Musterverfahren folgen würden, um die Preisbindung auch bei E-Books gerichtlich durchzusetzen.
Als Grund für die strikte Forderung der Einhaltung der Preisbindung bei E-Books nennt der Börsenverein in seiner Stellungnahme die Gefahr, dass „ohne Preisbindung […] im Markt für E-Bücher oligopolistische oder gar monopolistischeStrukturen entstehen [könnten], die sich auf die Vielfältigkeit und Verfügbarkeit des Angebots gedruckter Bücher auswirken würden“.