Wer als Online-Händler Waren über Amazon oder eBay veräußert, muss bei Verwendung einer Klausel über die „voraussichtliche Versanddauer“ mit einer Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Bremen. Heikel ist, dass es sich dabei um eine voreingestellte Klausel handelt.
Vorliegend bot ein Online-Händler bei Amazon Bar- und Partyartikel an. In den angebotenen Artikeln steht unter der Rubrik „Verkäuferinformationen“ die folgende Angabe: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“. Dafür wurde er von einem Konkurrenten zunächst erfolglos abgemahnt. Sodan zog dieser vor Gericht und erwirkte vor dem Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung. Dies sah der abgemahnte Händler nicht ein und legte gegen das Urteil Berufung ein. Er verwies vor allem darauf, dass nach der Rechtsprechung in AGB etwa die Angabe: „Lieferzeit ca. 3 Tage“ zulässig ist. Darüber hinaus verwies er darauf, dass diese Klausel über die voraussichtliche Versanddauer von Amazon voreingestellt ist.
Das Oberlandesgericht Bremen wies jedoch mit Urteil vom 06.09.2012 (Az. 2 U 49/12) die Berufung des abgemahnten Amazon-Händlers zurück.
Unzulässig: Klausel über „Voraussichtliche Versanddauer“
Das Gericht verwies darauf, dass die Verwendung einer AGB-Klausel mit einer Angabe über die voraussichtliche Versanddauer rechtwidrig ist. Hierdurch wird gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB verstoßen. Denn der Kunde kann sich auf diese Angabe nicht verlassen. Für ihn ist unklar, wann hier die Fälligkeit beginnt.
Zulässig: Ca. Angabe über Lieferzeit
Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Angabe vager, als wenn in einer AGB-Klausel eine ca. Angabe bei der Lieferzeit gemacht wird-was noch als zulässig angesehen wird. Denn beispielsweise bei der Angabe „Lieferzeit: ca. 3 Tage“ ist die Frist im Wesentlichen festgelegt und es sich nur im Ausnahmefall kleine Abweichungen von maximal 1 bis 2 erlaubt. Von daher ist die Verwendung dieser Klausel normalerweise zulässig.
Daraus ergibt sich, dass Amazon und eBay-Händler derzeit ein hohes Abmahnrisiko eingehen. Für nähere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Sicherlich ist der folgende Beitrag interessant für Sie:
Adidas verbietet Händlern Verkauf über Ebay und Amazon
Achtung Online-Händler: Bei dem Vertrieb von DVD Aufnahmen ohne Lizenz droht Haftung