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Abmahnung erhalten – was tun?

Wer am Markt, insbesondere als Online-Händler tätig ist, hat im Zweifelsfall früher oder später eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Briefkasten. Sei es, weil man tatsächlich eine rechtliche Regelung übersehen hat, sei es, weil die Konkurrenz versucht, es einem schwer zu machen. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu dem Thema und wie Sie im Fall einer Abmahnung am besten reagieren.

Diese Seite dreht sich um Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht. Wenn Sie mehr zu Abmahnungen aus dem Arbeitsrecht wissen wollen, klicken Sie hier.

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung wird der Rechtsverletzer vom Abmahnenden schriftlich aufgefordert, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Der Abgemahnte soll eine, in der Regel vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten des Anwalts des Abmahners ersetzen. Das Aussprechen einer Abmahnung soll eine unkomplizierte und kostengünstige Möglichkeit schaffen, Verstöße aus der Welt zu schaffen, ohne den Konflikt direkt vor Gericht austragen zu müssen.

Gerügt wird durch die Abmahnung in der Regel ein Verstoß des Abgemahnten gegen Vorschriften, die den Abmahner schützen. Dies können markenrechtliche Ansprüche sein, der häufigste Anwendungsfall im  Onlinehandel sind Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Link auf YouTube-Video "Abmahnung erhalten - was tun?"
YouTube-Video: „Abmahnung vom Konkurrenten erhalten – was tun?“

Im Rahmen der Abmahnung wirft der Abmahner dem Abgemahnten ein konkretes Verhalten vor, das aus Sicht des Abmahners einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher rechtswidrig ist. Der Abgemahnte wird aufgefordert dieses konkrete Verhalten umgehend zu beseitigen und für die Zukunft zu versprechen, das rechtswidrige Verhalten nicht zu wiederholen. Zu diesem Zweck wird der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte innerhalb einer kurzen Frist unterschreiben soll.

Das Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungs- und Unterwerfungserklärung bedeutet, dass der abgemahnte Unternehmer verspricht das zu unterlassende Verhalten zukünftig nicht zu wiederholen und nach Abgabe der Erklärung, immer dann eine Vertragsstrafe bezahlen muss, wenn er gegen die Unterlassungserklärung verstößt.

Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, dann werden in der Regel gerichtliche Schritte angedroht.

Was ist das Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht lässt sich am besten als die Spielregeln des Marktes beschreiben. Im Wettbewerbsrecht wird geregelt, welche Verhaltensweisen im Wettbewerb erlaubt sind und welche nicht. Diese Spielregeln sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt. Darin wird in erster Linie beschrieben, welche Handlungen unlauter und damit unzulässig sind. Die unlauteren Handlungen lassen sich in irreführende und aggressive Geschäftspraktiken unterscheiden. Daneben gibt es noch eine sogenannte schwarze Liste, die dem UWG angehängt ist. Auf dieser Liste sind besonders schwere Wettbewerbsverstöße notiert.

Wer darf abmahnen?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versenden dürfen laut § 8 Abs. 3 UWG dürfen grundsätzlich Mitbewerber, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzverbände und die Kammern von Industrie, Handel und Handwerk.

Mitbewerber dürfen dann abmahnen, wenn Sie mit dem Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt eigentlich voraus, dass die Wettbewerber gleiche oder ähnliche Produkte anbieten. Jedoch ist das Wettbewerbsverhältnis sehr weit zu verstehen, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1972 entschieden, dass ein Kaffeehersteller im Wettbewerb mit Blumenhändlern stehen kann, wenn er mit dem Slogan „Statt Blumen ONKO- Kaffee“ wirbt (vgl. BGH, GRUR 1972, 553). Insofern muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Wenn sich Mitbewerber zusammenschließen und einen Verband bilden, der ihre Interessen wahrnimmt, bilden sie einen sogenannten Wettbewerbsverband. Solche Wettbewerbsverbände müssen eine erhebliche Mitgliederanzahl aufweisen und diese Mitglieder wiederum auf demselben Markt tätig sind und zumindest ähnliche Produkte anbieten.

Verbraucherverbände müssen als qualifizierte Einrichtung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) eingetragen sein. Sie dürfen dann alle Wettbewerbsverstöße ahnden, die dem Verbraucherschutz widersprechen. Sie können also nur dann tätig werden, wenn gegen eine Norm verstoßen wird, die Verbraucher schützt.

Schließlich sind auch die Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Handwerkskammern befugt Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Sie dürfen jedoch nur dann tätig werden, wenn es um die von ihnen vertretenen Berufsgruppen geht. Handwerkskammern dürfen also beispielsweise nur Handwerker abmahnen.

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Liste von Abmahnvereinen und Abmahnverbänden

Liste von Abmahnvereinen und Abmahnverbänden im Wettbewerbsrecht

Häufig werden Abmahnungen von Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden ausgesprochen. Hier stellen wir Ihnen einige besonders aktive Verbände vor.

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Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Zunächst gilt es Ruhe zu bewahren, denn auch wenn hohe Streitwerte veranschlagt werden und entsprechend hohe Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden, heißt das nicht, dass diese Kosten berechtigt geltend gemacht wurden und nachher auf jeden Fall bezahlt werden müssen.

Auf eine Abmahnung sollte man auf jeden Fall in irgendeiner Form reagieren, da die abmahnende Seite sonst in der Regel eine einstwillige Verfügung bei einem Landgericht beantragen wird, wenn auf die Abmahnung nicht reagiert wird. Diese einstweilige Verfügung wird ohne mündliche Verhandlung und häufig gänzlich ohne Beteiligung des Abgemahnten durch das Gericht erlassen. Im Ergebnis ist der Abgemahnte dann durch das Gericht zu Unterlassung verpflichtet worden und muss neben den außergerichtlichen Abmahnkosten auch die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren bezahlen, die meist deutlich über den Abmahnkosten liegen.

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Welche Reaktion angebracht ist, hängt vom Einzelfall und von der Frage ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann die dann entstehende sog. Wiederholungsgefahr auf zwei verschiedenen Wegen ausgeräumt werden. Entweder gibt man eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich damit vertraglich oder man riskiert (ggf. bewusst) durch ein Gericht zur Unterlassung verpflichtet zu werden. Wenn die Abmahnung jedoch unberechtigt ist, dann muss der Abgemahnte sich nicht zur Unterlassung verpflichten und kann gegebenenfalls sogar eine Gegenabmahnung aussprechen.+

Wie Sie im Einzelnen reagieren sollten, besprechen Sie am Besten mit einem Anwalt, der sich damit auskennt!

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Berechtigte Abmahnung

Wer eine berechtigte Abmahnung erhalten hat, hat sich wettbewerbswidrig verhalten und darf dies nicht wieder tun. Dazu muss der Verstoß beseitigt werden und für die Zukunft eine Form der Strafe für gleiche Verstöße festgesetzt werden. Dies kann durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und verpflichtungserklärung erfolgen, durch die sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Versprechen eine Vertragsstrafe an den Abmahner und Unterlassungsgläubiger zu zahlen. Alternativ kann das unlautere Verhalten auch durch ein Gericht verboten werden. Handelt man entgegen eines gerichtlichen Verbotes, kann das Gericht ein Ordnungsgeld für Verstöße gegen die Unterlassungspflicht bestimmen.

Abgabe einer Unterlassungserklärung

Mit der Abmahnung wird in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitversendet. Diese zu unterschreiben lässt die Wiederholungsgefahr sofort entfallen. Jedoch muss man die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig weiter gefasst als gesetzlich erforderlich, da der Abmahner ein Interesse hat, möglichst viele Handlungen zu untersagen. Der Abgemahnte kann auch selbst eine Erklärung aufsetzen. Diese muss nur ebenso die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

Daher empfiehlt es sich in den meisten Fällen, auch bei einer berechtigten Abmahnung, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Dabei wird häufig der sogenannte neue Hamburger Brauch angewendet. Dann wird statt einer starren Vertragsstrafe vereinbart, dass eine angemessene Vertragsstrafe durch den Unterlassungsgläubiger bestimmt wird, die in jedem einzelnen Fall durch ein Gericht überprüfbar ist. Außerdem wird der Umfang der Erklärung, also das was zu unterlassen ist, auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, so dass dem Unterlassungsschuldner möglichst viele Handlungsmöglichkeiten bleiben. Jedoch ist diese Beschränkung durchaus kompliziertDenn wenn die Unterlassungserklärung zu eng gefasst ist, lässt sie die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, so dass der Abmahnende auch weitere gerichtliche Schritte einleiten kann. Insofern empfiehlt es sich die Modifizierung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.

Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten bzw. dessen Unternehmen zunächst für immer. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist daher gut zu überdenken.

Gerichtliches Verbot durch einstweilige Verfügung

Bei bestimmten Abmahnern oder bestimmten Rechtsverstößen kann auch die kalkulierte Inkaufnahme einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Unterlassungsklage sinnvoll sein. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der einzelne Händler auf Plattformen wie eBay oder Amazon, die Gestaltung selbst teils nicht beeinflussen können oder um Massenabmahnern den Wind aus den Segeln zu nehmen. Für ein gerichtliches Verfahren entstehen zwar weitere Verfahrenskosten, die vom Abgemahnten zu tragen sind. Je nach Einzelfall liegen die Kosten im Verhältnis zu einer möglichen Vertragsstrafe jedoch nicht besonders hoch. Wird ein Verbot gerichtlich ausgesprochen und es kommt zukünftig zu einem Verstoß, kann der Abmahner ein Ordnungsgeld bei Gericht gegen den Verletzer beantragen. Das Ordnungsgeld fließt in die Staatskasse und müsste daher im Gegensatz zu einer Vertragsstrafe nicht direkt an den Gegner gezahlt werden.

Wenn die Abmahnung berechtigt war, dann kann der Abmahner Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen (vgl. § 12 Abs. 1 UWG). Diese können sehr unterschiedlich ausfallen. Für Wettbewerbsverbände gilt grundsätzlich, dass sie über ein ausreichendes eigenes internes Fachwissen verfügen müssen, um ein Abmahnung auszusprechen. Daher können sie keine Anwaltskosten, sondern lediglich einen pauschalierten Erstattungswert von ca. 250 Euro verlangen. Wenn jedoch ein Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß rügen möchte und abmahnt, kann eine solche Expertise von ihm nicht verlangt werden. Er ist daher berechtigt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten, die dem Wettbewerber dabei entstehen, müssen vom Abgemahnten ersetzt werden. Da im Wettbewerb hohe Gegenstandswerte gängig sind, sind auch die Abmahnkosten in der Regel nicht unerheblich.

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Kosten der Abmahnung

Diese Kostenlassensich jedoch auch im Fall einer berechtigten Abmahnung oftmals mindern. Denn die Gegenstandswerte für Unterlassungsansprüche sind keineswegs in Stein gemeißelt, sondern werden von Anwälten und Rechtsanwälten sehr unterschiedlich eingeschätzt. Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die Kosten jedoch nicht bezahlt werden, dann können nurnoch diese Kosten geltend gemacht werden, dies reduziert das Kostenrisiko erheblich. Vergleichsweise kann man sich mit der Gegenpartei auf einen reduzierten Gegenstandswert einigen, mit der Folge, dass sich auch die Kosten reduzieren.

Mithilfe einer Gegenabmahnung kann die eigene Verhandlungsposition gerade im Hinblick auf die Kosten zusätzlich gesteigert werden. Mit der Gegenabmahnung mahnt der Abgemahnte den Abmahner ab und verlangt vom Abmahner die Unterlassung eigener Wettbewerbsverletzungen. Wenn diese berechtigt ist, dann entsteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. So können die Kosten der jeweiligen Abmahnung gegeneinander geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass Gegenabmahnungen, die ausschließlich zum Aufbau einer eigenen Gebührenposition ausgesprochen werden, rechtsmissbräuchlich sind. Ein Kostenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten entsteht dann nicht. Die Einschätzung eines fachkundigen Anwaltes lohnt sich.

Unberechtigte Abmahnung

Wenn Sie unberechtigterweise eine Abmahnung erhalten haben, sind Sie nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es sollte auch nicht zur Sicherheit eine solche Erklärung abgegeben werden, da Sie sich dadurch ebenso freiwillig binden wie bei einer berechtigten Abmahnung.

Jedoch ist es nicht immer einfach, eine berechtigte von einer unberechtigten Abmahnung zu unterscheiden. Daher kann man in den seltensten Fällen pauschal entscheiden, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Es empfiehlt sich im Zweifel, fachkundigen Rat einzuholen und mit einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu sprechen. Dieser kann in der Regel relativ schnell erkennen, ob die Abmahnung berechtigt war.

Wenn sich herausstellt, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, dann wird die gesamte Abmahnung unberechtigt, da dem Abmahnenden der Unterlassungsanspruch nicht zusteht (vgl. § 8 Abs. 4 UWG). Wenn ein Rechtsmissbrauch vorliegt, dann kann der Abgemahnte seine Rechtsverteidigungskosten, also seine Anwaltskosten, ersetzt verlangen. Jedoch ist ein Rechtsmissbrauch in der Regel sehr schwer nachzuweisen, da nicht schon die massenhafte Versendung von Abmahnungen missbräuchlich ist. Der Missbrauch liegt eher dann vor, wenn die Abmahnungaus sachfremden Erwägungen erfolgt, also zum Beispiel nur dazu dient die Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen oder andere Marktteilnehmer aus dem Markt zu drängen. Es gilt hier: Nicht alles was der Abgemahnte für rechtsmissbräuchlich hält, ist tatsächlich missbräuchlich. Und nicht jeder Rechtsmissbrauch kann vor Gericht bewiesen werden. Insofern sollte der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bei Abmahnungen gut durchdacht und nur mit anwaltlicher Unterstützung erhoben werden.

Wenn man eine unberechtigte Abmahnung erhalten hat und die Gegenseite sich nicht von der Abmahnung durch außergerichtliche Schritte abbringen lässt, dann steht zu befürchten, dass der Unterlassungsanspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden soll. Man muss jedoch nicht abwarten, ob man nun verklagt oder Empfänger einer einstweiligen Verfügung wird oder gar nichts passiert. Man kann auch selbst tätig werden und eine sogenannte negative Feststellungsklage bei Gericht einreichen.

Mit dieser wird dann gerichtlich festgestellt, dass die Abmahnung nicht berechtigt erfolgt ist und die Sache somit erledigt ist. Wie bei allen Gerichtsverfahren ist die negative Feststellungsklage mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden. Wer die Klage erhebt muss zunächst den Gerichtskostenvorschuss bezahlen und wer verliert muss schlussendlich die gesamten Kosten des Rechtsstreites zahlen.  Im Falle einer negativen Feststellungsklage liegt die Beweislast dann beim Abgemahnten: er muss beweisen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Eine Abmahnung ist kein Weltuntergang, sollte jedoch ernst genommen werden. Die Verpflichtung durch eine Unterlassungserklärung kann einen durchaus großen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen. Daher sollte mit einem Anwalt das Vorgehen abgestimmt und koordiniert werden. Der Rechtsanwalt kann Ihnen mit Rat und Tat beistehen und Ihnen die Handlungsoptionen erläutern.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

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