Ein Wirtschaftsverlag durfte seinen Kunden nicht einfach Teillieferungen vorschreiben. Das LG Köln entschied, dass eine entsprechende Klausel in den AGB unzulässig ist. Verbraucherschützer hatten geklagt – mit Erfolg.

Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, die es einem Wirtschaftsverlag erlaubt, Teillieferungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen, unwirksam ist.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte den Verlag verklagt, weil diese Regelung Verbraucher unangemessen benachteilige. Das LG gab den Verbraucherschützern Recht und untersagte dem Unternehmen, die Klausel weiter zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem muss der Verlag die Abmahnkosten erstatten (LG Köln, 07.05.2024, Az. 31 O 281/23).

Teillieferung möglich

Die VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG verwendete eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die besagte, dass Teillieferungen ohne zusätzliche Kosten für die Kunden erfolgen können, wenn dies aufgrund der Größe oder Menge der Produkte notwendig sei. Dies bedeutete, dass Kunden nicht sicher sein konnten, ob sie ihre gesamte Bestellung auf einmal oder in mehreren Teilen erhielten. Unter § 4 Abs. 1 S. 3 fand sich folgende Klausel: „Die Lieferung kann auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen, wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist.“

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine Benachteiligung für Kunden. Denn wer eine Bestellung aufgibt, erwartet, dass die Ware in einer Sendung geliefert wird. Mehrere Teillieferungen könnten für Verbraucher umständlich sein – etwa wenn sie mehrfach Pakete annehmen oder abholen müssten.

Die Verbraucherzentrale mahnte den Verlag daher ab und forderte ihn auf, die Klausel zu streichen. Da der Verlag sich weigerte, folgte eine Klage vor dem LG Köln.

Klausel zur Teillieferung unzulässig

Das LG Köln entschied nun, dass die Klausel gegen geltendes Verbraucherrecht verstoße. Nach deutschem Recht dürften Unternehmen nicht einseitig festlegen, dass eine Lieferung in mehreren Teilen erfolge. Vielmehr müssten Kunden von vornherein wissen, ob ihre Bestellung in einer oder mehreren Sendungen komme.

Das Gericht sah in der Klausel daher eine unzulässige Vertragsänderung. Denn wenn ein Kunde eine Bestellung aufgebe, gehe er davon aus, dass er die Ware vollständig erhalte. Werde ihm später mitgeteilt, dass die Lieferung in mehreren Teilen erfolge, ändere dies nachträglich den Vertrag – ohne Zustimmung des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige Verbraucher unangemessen und verstoße gegen § 308 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ein weiteres Problem sei die fehlende Transparenz. Die Klausel ließe offen, wann genau eine Teillieferung stattfinden würde. Kunden müssten sich darauf einstellen, an mehreren Tagen Pakete zu empfangen. Dies könne unpraktisch sein, insbesondere wenn man für jede Lieferung zu Hause sein oder zur Postfiliale gehen müsse, um einzelne Pakete abzuholen.

Das LG stellte außerdem fest, dass Unternehmen keine einseitige Entscheidungsfreiheit über Teillieferungen haben dürften. Ein Kunde müsse klar erkennen können, ob seine Bestellung komplett oder in Teilen geliefert werde. Die Klausel des Verlages habe jedoch keine ausreichende Orientierung gegeben, unter welchen Bedingungen eine Teillieferung erfolgen könne.

Das Unternehmen argumentierte, dass die Regelung nur in Ausnahmefällen zur Anwendung komme und keine Mehrkosten für Kunden entstünden. Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht. Es stellte klar, dass es nicht nur um finanzielle Nachteile gehe, sondern auch um organisatorische Unannehmlichkeiten für Kunden. Diese müssten sich unnötig auf unvorhergesehene Teillieferungen einstellen, was unzumutbar sei.

Das Landgericht Köln verurteilte das Unternehmen daher zur Unterlassung. Falls die Klausel weiterhin verwendet werde, drohen hohe Ordnungsgelder. Zudem wurde der Verlag verpflichtet, die Abmahnkosten zu übernehmen.

Das Urteil zeigt, dass Unternehmen ihre AGB nicht beliebig gestalten können. Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass sie bestellte Waren in einer Lieferung erhalten – es sei denn, sie werden vorher klar und transparent über eine Teillieferung informiert. Der Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, AGB genau zu prüfen und unfaire Klauseln rechtlich anzufechten. Wenn Sie gegen AGB vorgehen wollen, oder eigene AGB erstellen oder überprüfen wollen, unterstützen Sie unsere Experten bei WBS.LEGAL hierbei. Melden Sie sich gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).