Auch Abmahnanwälten unterlaufen zuweilen Fehler. Unter Umständen ist die Abmahnung dann unwirksam. Dies gilt allerdings nicht immer. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichtes Berlin.
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Vorliegend wurde ein Händler von einem Konkurrenten wegen angeblich nachgemachter Waren ab. Dabei unterlief ihm allerdings ein Fehler. Er stufte das vorgeworfene Verhalten nicht zutreffend als unlauteres Verhalten ein. Vielmehr sprach er von einem „Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote“. Aus diesem Grunde gab der abgemahnte Händler lediglich die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich aber, für die geltend gemachten Abmahnkosten aufzukomen.
Das KG Berlin entschied mit Urteil vom 19.07.2012 (Az. 6 U 195/11), dass der abgemahnte Händler die Kosten für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung tragen muss. Nach Ansicht der Richter spielt es keine Rolle, wenn der Abmahner aus Versehen eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. Allerdings muss er klipp und klar schreiben, welches Verhalten er als wettbewerbswidrig ansieht. Insoweit dürfen ihm keine Fehler unterlaufen. Ansonsten ist die Abmahnung unwirksam.
Abgemahnte Online-Händler sollten daher gründlich prüfen lassen, inwieweit die Abmahnung durch einen Konkurrenten überhaupt wirksam ist.
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