Achtung Online-Händler! Wenn Sie abgeworbene Kunden unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht anschreiben, müssen Sie mit einer teuren Abmahnung wegen Verstoßes gegen ds Wettbewerbsrecht rechnen. Dies ergibt sich unter anderem aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe.
Vorliegend hatte ein Kunde seinen Stromversorger gewechselt. Hierzu hatte er sich mit dem neuen Versorger in Verbindung gesetzt. Dieser hatte im Rahmen der Vertragsabwicklung de früheren Anbieter angeschrieben und ihn über den Wechsel sowie die Kündigung des Kunden informiert.
Nach einiger Zeit schrieb der frühere Stromanbieter seinen ehemaligen Kunden an, um ihn zur Rückkehr zu motivieren. Hierzu schickte er ihm ein Werbeschreiben, das eine Gegenüberstellung der Strompreise enthielt. Als dies der neue Stromversorger erfuhr, mahnte er den früheren Stromversorger ab. Dieser war der Ansicht, dass kein abmahnfähiger Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe teilte diese Auffassung nicht. Es gab der Klage mit 09.05.2012 (Az. 6 U 38/11) statt. Die Richter begründeten die Anwendbarkeit des UWG damit, dass durch die Nutzung der Information über den neuen Stromversorger für Werbung ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG in verbindung mit §§ 4, 28 UWG. Bei der Information über die Entscheidung des Kunden über den Stromanbieter handelt es sich um personenbezogene Daten. Diese werden nur zum Zwecke der mstellung des Stromvertrages mitgeteilt und dürfen daher nicht einfach zum Zwecke der Werbung genutzt werden. Zu bedenken ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen hohen Stellenwert besitzt.
Weil die Frage sehr umstritten ist, ob die Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ein anderslautendes Urteil haben beispielsweise das Oberlandesgericht München am 12.01.2012 (Az. 29 U 3926/11) sowie das Kammergericht Berlin am 29.04.2011 (Az. 5 W 88/11) gesprochen. Onlinehändler sollten daher vorsichtig sein. Darüber hinaus kann unter Umständen auch eine Abnmahnung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht ausgesprochen werden.