In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto „Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?“ die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 15. Teil geht es um das Thema „Leistungsverweigerung von Versicherungen“.Da schließt man vielversprechende Versicherungen für alle möglichen Risiken ab und hat im Schadensfall doch den Ärger! Die Schwarze Liste des UWG hat zur Freude der Versicherungsnehmer einen Tatbestand aufgenommen, der – eine wie auch immer versuchte – Leistungsverweigerung von Versicherungen als unzulässige Wettbewerbshandlung einstuft. Dieser Tatbestand ist in der Schwarzen Klausel Nr. 27 geregelt:
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden.“
Die Klausel enthält demnach zwei unzulässige Verhaltensweisen durch die Versicherungen versuchen die Anspruchsdurchsetzung ihrer Kunden zu vereiteln. Zum einen wird ein Verhalten einer Versicherung als unzulässig bewertet, wenn diese für die Durchsetzung von Rechten z.B. aus einer Haftpflichtversicherung verschiedene Unterlagen vom Versicherungsnehmer einfordern. Es ist also nicht in Ordnung, wenn die Versicherung zunächst ein Dokument, Schreiben etc. für die Bearbeitung des Schadenfalls vom Versicherungsnehmer fordert, ohne dass diese Unterlagen für die Sachbearbeitung tatsächlich nötig sind.
Zum anderen ist es unzulässig, wenn die Versicherung die Geltendmachung von Ansprüchen vereitelt, in dem sie Schreiben des Versicherungsnehmers systematisch, also absichtlich, nicht beantwortet. Hierunter fällt es z.B., wenn die Versicherung auf Schreiben (auch E-Mail, Fax etc.) des Versicherungsnehmers schlicht nicht reagiert oder eine Hinhaltetaktik anwendet. In der Gesetzesbegründung zu Klausel Nr. 27 wird ausgeführt:
„Nach Nummer 27 des Anhangs ist es unzulässig, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abzuhalten, dass ihm Unterlagen abverlangt werden, die zum Nachweis des Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass seine Leistungsbegehren oder sonstige Schreiben ignoriert werden. Leistungsverweigerungen dieser Art waren, da es sich um nachvertragliches Verhalten handelt, im UWG bisher nicht geregelt.“
Nächste Woche geht unsere Servicereihe „Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG“ weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „Ausübung moralischen Drucks bzw. räumlichen Zwangs“.
Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.