Wer als Händler mit olympische Bezeichnungen für seine Produkte etwa im Internet wirbt, muss unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einer heute ergangenen Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth, das im konkreten Fall allerdings eine Abmahnung für unzulässig erachtet hat.
Vorliegend ging es um einen Autohändler. Dieser bot auf seiner Webseite einen PKW mit dem folgenden Slogan an: „FlatRateEdition Bejing. Unser Angebot für Olympia 2008“.
Daraufhin erhielt der Autohändler eine Abmahnung vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V.. Dieser verlangte, dass der Autohändler dies künftig unterlässt und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Der Verband begründete das damit, dass der Autohändler dadurch gegen das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG) verstößt.
Der Autohändler gab zwar die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich aber, für die Abmahnkosten aufzukommen. Daraufhin wurde er vom Deutschen Olympischen Sportbund auf Zahlung verklagt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies jedoch die Klage des Olympischen Sportbundes mit Urteil vom 12.12.2012 (Az. 3 O 10482/11) ab.
Hierzu führten die Richter zunächst einmal aus, dass der Begriff Olympia im geschäftlichen Bereich nicht ohne Weiteres etwa für Werbung verwendet werden darf. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass dadurch gegen das OlympiaSchG verstoßen wird.
Die geschäftsmäßige Verwendung des Begriffes Olympia ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn entweder Verwechslungskomödie besteht oder dadurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt wird.
Das bedeutet vor allem, dass nicht der Eindruck erweckt werden darf, dass der Autohändler die olympischen Spiele sponsert oder dass die Fahrzeuge qualitativ besonders hoch sind. Beides ist hier nach den Feststellungen des Gerichtes durch den verwendeten Slogan „FlatRateEdition Bejing. Unser Angebot für Olympia 2008“ nicht der Fall.
Schließlich verweist das Gericht darauf, dass durch diesen Slogan nicht der Ruf der olympischen Spiele beeinträchtigt wird.
Von daher braucht der Autohändler hier laut Landgericht Nürnberg-Fürth nicht die Abmahnkosten erstatten.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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