Wer für seine Kunden Kurse übers Internet anbietet, muss ihnen ein Widerrufsrecht einräumen und sie darauf auch in der Widerrufsbelehrung hinweisen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Bielefeld, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Vorliegend bot der Betreiber einer Webseite „Online-Kurse“ zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportführerschein See und für den Sportführerschein Binnen an. Der jeweilige Interessant kann dabei bei der Anmeldung die Nutzungsdauer des Kurses wählen. Er wird allerdings nicht über sein Widerrufsrecht belehrt.
Wegen der nicht erteilten Widerrufsbelehrung der Betreiber des Online-Shops im Folgenden von der Verbraucherzentrale Bundesverband abgemahnt. Da er weder die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, noch die Abmahnungskosten in Höhe von 214 Euro erstattete, wurde er schließlich verklagt. Vor Gericht berief der Anbieter sich darauf, dass nach seiner Ansicht eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB entbehrlich sei. Denn er müsse diesen Kurs zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitpunkts erbringen.
Das Landgericht Bielefeld sah das allerdings anders und gab der Klage der Verbraucherschützer mit Urteil vom 05.06.2012 (Az. 15 O 49/12) statt. Denn der Anbieter von einem Online-Kurs braucht – anders als bei gewöhnlichen Kursen – sein Angebot nicht auf einen bestimmten Kreis an Teilnehmern begrenzen. Infolgedessen wird er durch kurzfristige Stornierungen nicht übermäßig belastet. Anders sieht es für die Anbieter von klassischen Kursen aus, bei denen die Teilnehmer persönlich anwesend sind. Hier kann ein Teilnehmerplatz bei einem Ausfall häufig nicht mehr besetzt werden. Von daher kann sich der Anbieter von einem Online-Kurs nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB berufen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Unternehmen dagegen am 11.7.2012 beim OLG Hamm Berufung eingelegt hat.
Anbieter von Online-Kursen sollten gleichwohl in ordnungsgemäßer Form die Kunden auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht hinweisen. Ansonsten müssen Sie zumindest derzeit mit einer teuren Abmahnung rechnen. Wir werden Sie in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden halten.
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