Wer bei Google+ als Unternehmen eine geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenz betreibt, sollte dort über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen. Ansonsten muss er mit einer teuren Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Berlin.
Vorliegend schilderte Rechtsanwalt Florian Daniel in seinem Blog den folgenden Fall: Ein Unternehmer verfügte auf seiner geschäftsmäßig betriebenen Seite bei Google+ über kein vollständiges Impressum. Aus diesem Grunde wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser beantragte nach Fristablauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Berlin erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 28.03.2013 (Az. 16 O 154/13). Darin verwies das Gericht darauf, dass die Google+ Seite des Unternehmens nicht die Pflichtangaben nach § 5 TMG enthält und somit ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Impressumspflicht gegeben ist.
Diese Gerichtsentscheidung zur Impressumspflicht eines Unternehmens bei Google+ ist aus unserer Sicht nicht überraschend. Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass geschäftlich genutzte Fanseiten bei Facebook über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen müssen. Unternehmen sowie Online-Händler sollten das ernst nehmen, weil es bei Facebook-Fanseiten mit unvollständigem Impressum bereits zu Massenabmahnungen gekommen ist. Hier sollte jedoch eingehend von einem Rechtsanwalt geprüft werden, ob die Abmahnungen im Einzelfall missbräuchlich erfolgt sind.
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