Wer als Onlinehändler einen Bußgeldbescheid wegen angeblicher Verletzung der Impressumspflicht enthält, sollte ihn sich genau durchlesen. Er muss eine genaue Begründung enthalten. Das gilt besonders, wenn es sich bei dem Betreiber um eine juristische Person handelt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Tübingen.
Im vorliegenden Fall konnte über die im Impressum einer Webseite genannte E-Mail-Adresse lediglich Kontakt zu einem Autoresponder aufgenommen werden. Bei der Betreiberin handelte es sich um eine juristische Person Im Folgenden wurde gegen sie ein Bußgeldbescheid erlassen. Dabei begnügte man sich damit, die angebliche Pflichtverletzung der juristischen Person aufzuführen. Über die genaueren Umstände stand nichts angegeben. Weil die Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegte, kam es zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tübingen.
Das Amtsgericht Tübingen stellte mit Entscheidung vom 19.08.2011 (Az. 11 OWi 19 Js 6029/11) das Verfahren ein, weil der Bescheid rechtswidrig war. Dies begründete das Gericht damit, dass zunächst einmal genau der Sachverhalt dargelegt werden muss. Hierzu gehören Angaben darüber, welche Person überhaupt gehandelt hat und was sie getan haben soll. Darüber hinaus muss geschildert werden, wie deren interne Funktion im Unternehmen ist.
Als Onlinehändler sollten Sie unbedingt auf ein ordnungsgemäßes Impressum achten und dass Sie unter den angegebenen Kontaktdaten auch gut erreichbar sind. Ansonsten müssen Sie neben der Verhängung eines Bußgeldes auch mit der Abmahnung durch einen Konkurrenten rechnen Am besten vermeiden Sie die Verwendung eines Autoresponders, weil in der Rechtsprechung nicht geklärt ist, inwieweit dann in § 5 Ab. 1 TMG vorgeschriebene unmittelbare Erreichbarkeit gegeben ist.
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