Eben nicht alles lässt sich per AGB regeln. Nach einer Klage des vzbv hatte sich das LG Berlin mit der Anzeige von App-Rezensionen in Apples App-Store zu befassen. Das Problem: Apple hatte nur in den AGB darauf hingewiesen, dass Rezensionen auch von Nutzern kommen können, die das Produkt nicht gebraucht haben. Laut dem LG Berlin verstoße das gegen geltendes Recht.
Unternehmer müssen angeben, inwiefern sichergestellt wird, dass veröffentlichte Rezensionen von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen auch tatsächlich genutzt bzw. erworben haben. Diese Information sei eine wesentliche Information nach § 5b Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und müsse daher bereits bei der Entscheidung des Verbrauchers vorliegen. Eine Angabe in den AGB reiche daher nicht, so das Landgericht (LG) Berlin (LG Berlin, Urt. v. 29.08.224, Az. 52 O 254/23).
Mit der sogenannten „Omnibus-Richtlinie“ stärkte der EU-Gesetzgeber bereits im Jahre 2020 die Rechte von Verbrauchern im E-Commerce Bereich. Eine der wesentlichen Änderungen waren dabei neue Transparenzpflichten für Unternehmer, die Rankings bzw. Verbraucherbewertungen darstellen. Vor dem LG Berlin ging es nun konkret um § 5 Abs. 3 UWG. Dieser legt seit 2022 fest, dass Information darüber, inwieweit der Unternehmer die Authentizität von Rezensionen sicherstellt, Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war aufgefallen, dass Apple bei der Anzeige der App-Store Rezensionen keinen entsprechenden Hinweis eingebaut hatte, sondern nur im Rahmen der AGB darauf verwies: „Apple überwacht oder prüft nicht, ob du einen Dienst genutzt oder Inhalte konsumiert hast, bevor du einen Kommentar, eine Bewertung oder eine Rezension zu diesem Dienst oder Inhalt abgibst.“
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Fehlende Prüfung von Rezensionen als wesentliche Information
Es war also zu klären, ob Apple mit diesem AGB-Hinweis der Informationspflicht (§ 5a UWG) nachkam, oder die wesentliche Information Verbrauchern unlauter vorenthielt. Das LG Berlin stellte hier nun klar, dass der Hinweis darauf, dass Beiträge nicht gesondert geprüft würden und somit auch von Mitarbeitenden oder Inhabern stammen könnten, eine notwendige Information für die Kaufentscheidung sei. Für viele Verbraucher seien solche Bewertungen eine wichtige Informationsquelle, die nicht unerheblich in die Kaufentscheidung einfließe. Ein Hinweis auf eine Nicht-Prüfung würde bei Durchschnittsverbrauchern eine kritische Grundeinstellung hervorrufen, durch die sie sich eventuell vom Kauf abhalten lassen könnten. Damit gelte das Vorenthaltungsverbot des § 5a UWG gerade auch für diesen Hinweis.
Vorenthalten trotz AGB
Eine Information werde laut Gericht dann vorenthalten, wenn sie dem Marktteilnehmer bei seiner geschäftlichen Entscheidung nicht vorliege und er sie deshalb nicht berücksichtigen könne (§ 5a UWG). Genau das sei im Fall von Apples App-Store.
Den Verweis von Apple auf den Hinweis in den eigenen Nutzungsbedingungen wies das LG dabei zurück. Zwar lege § 5b Abs. 3 UWG nicht ausdrücklich fest, wo der Hinweis zu stehen habe. Allerdings gehe aus weiteren Regelungen (vor allem § 5a UWG selbst) hervor, dass der Hinweis vor einer Kaufentscheidung des Kunden angegeben werden müsse. Das UWG solle nämlich gerade vor Kaufentscheidungen absichern, die aufgrund fehlender Informationen getroffen würden. Es könne dabei nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Nutzer die AGB auch umfassend studiere, auch wenn er sie akzeptiere. Eher würden sie „in der Regel gar nicht gelesen“. Ein aktives Recherchieren der Information in den AGB sei den Verbrauchern auch nicht zuzumuten. Damit der Hinweis also rechtzeitig erfolge, müsse er im Ergebnis schon bei der Anzeige der Rezensionen ersichtlich sein.
Die Klage des vzbv war auf Unterlassen gerichtet und hatte damit im Ergebnis Erfolg. E-Commerce-Plattformen ist daher dringend anzuraten, bei der Transparenz ihrer Rezensionen besonders aufzupassen. Die Entscheidung bedeutet nicht notwendigerweise, dass alle Rezensionen von authentischen Käufern stammen müssen. Werden die Rezensionen aber nicht überprüft, braucht es einen ausdrücklichen Hinweis, und das auf der ersten Seite.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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