Der Preis eines „Sofort-Kaufs“ auf der Online-Plattform eBay muss nicht verbindlich sein. Abweichungen sind zulässig, wenn die Parteien individuell einen höheren Preis vereinbaren, so der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der „Sofort-Kaufen“-Preis bei eBay nicht verbindlich ist, wenn sich Verkäufer und Käufer individuell über einen anderen Kaufpreis einer Ware einigen (Urteil vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 59/16). Das gilt gerade auch dann, wenn der Verkäufer einen niedrigen „Sofort-Kaufen“-Preis festlegt, in der weiteren Angebotsbeschreibung aber einen höheren Preis verlangt. Entscheidend sei, dass die Vertragsparteien bewusst und erkennbar von eBay-AGB abrücken, die ein solches Vorgehen eigentlich verbieten.
Immer öfter versuchen eBay-Verkäufer die Zahlung hoher Verkaufsprovisionen an die Online-Plattform zu umgehen. Dafür nutzen Verkäufer die „Sofort-Kaufen“-Option, bei deren Verwendung Waren zu einem Festpreis angeboten und von Kunden ohne Versteigerung mit einem Klick gekauft werden können. Die Verkäufer legen dabei einen sehr niedrigen Verkaufspreis fest, weisen aber gleichzeitig in den Artikelbeschreibungen daraufhin, dass der niedrige „Sofort-Kaufen“ nicht zählt, sondern nur der in der Beschreibung genannte höhere Verkaufspreis.
Neues E-Bike für 100 Euro?
In dem nun vom BGH entschiedenen Fall hatte der Verkäufer sein noch original verpacktes E-Bike auf eBay inseriert. Dabei legte er einen „Sofort-Kaufen“-Preis von 100 Euro fest und schrieb gut sichtbar unter anderem die Worte „Beschreibung lesen“ ins Titelfeld der Anzeige. In der Beschreibung des Artikels erklärte er sein Vorgehen und setzte für das E-Bike einen Kaufpreis in Höhe von 2600 Euro fest.
Der Käufer des E-Bikes wähnte sich daraufhin in dem Glück, das Rad für den „Sofort-Kaufen“-Preis von 100 Euro erworben zu haben und verlangte die Lieferung. Der Verkäufer hingegen verweigerte dies, sollte sein Kunde nicht die in der Artikelbeschreibung festgeschriebenen 2600 Euro zahlen.
Individuell ausgehandelter Preis entscheidend
Der BGH hat nun im Ergebnis im Sinne des Verkäufers entschieden. Dessen Vorgehen stelle ein bewusstes Abrücken von den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Portals dar. Er habe dies auch erkennbar und deutlich in der Angebotsbeschreibung präsentiert. In diesen Fällen seien lückenhafte oder missverständliche Angebote nicht unter Verwendung der eBay-AGB auszulegen. Maßgeblich sei dann das zwischen den Parteien individuell Vereinbarte – hier also 2600 Euro als wirksamer Kaufpreis.
Fazit
Viele Menschen versuchen mit immer raffinierteren Methoden, ihren Vorteil aus dem Online-Marketplace zu schöpfen. So treiben Verkäufer Preise auf eBay durch Scheingebote in die Höhe. Die Käufer hingegen versuchen z.B., nach einem vorzeitigen Ende einer Auktion Schadensersatz zu erhalten.
Der BGH hat nun die rechtliche Situation von Verkäufern bei einem bewussten Abweichen von den eBay-AGB gestärkt. Das oberste Bundesgericht hat klargestellt, dass ein individuell ausgehandelter Preis dann vorliegt, wenn Verkäufer zwar einen niedrigen „Sofort-Kaufen“-Preis festsetzen, in der Artikelbeschreibung jedoch einen höheren Kaufpreis verlangen. Käufer können sich in diesen Fällen nicht auf den niedrigen „Sofort-Kaufen“-Preis berufen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verkäufer die bewusste Abweichung erkennbar und deutlich in der Angebotsbeschreibung kommuniziert.
nha
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