Die Werbung für Produkte mit Testergebnissen ist für viele Online-Händler besonders interessant. Denn dem Kunden steht für seine Kaufentscheidung ein vertrauensbildender Hinweis zur Verfügung. Allerdings ist auch bei der Werbung mit Testergebnissen Vorsicht geboten, da bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Werbung nicht wettbewerbswidrig ist. Der BGH hat sich in einem Urteil vom 16.07.2009 (Az. I ZR 50/07) zu den Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen in Online-Shops geäußert. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Online-Händler, der überwiegend Fotokameras und Zubehör über einen Online-Shop vertreibt, von einem Konkurrenten abgemahnt. Grund für die Abmahnung war eine Online-Werbung des Beklagten für eine von ihm angebotene Kamera mit einem Testergebnis. Der Beklagte warb für eine Kamera mit der Aussage „Der Testsieger!!“ ohne jedoch dem interessierten Verbraucher weitere Angaben zu dem Testergebnis zur Verfügung zu stellen.

Gegen die Werbung ging der Kläger vor und mahnte den Beklagten kostenpflichtig ab. Der BGH entschied, dass die Werbung des Beklagten mit dem Testergebnis nicht den Anforderungen an eine solche Werbung gerecht wird und führte hierzu aus:

„(…)Danach mussten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war.(…)

Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.(…)

Im vorliegenden Fall hätte danach ein derartiger Sternchenhinweis unmittelbar bei der Werbeüberschrift „Der Testsieger“ erscheinen müssen. Die Werbung der Beklagten mit dem Testergebnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht.(…)“

Die Richter erklärten weiter, dass der Beklagte bei der Werbung nicht die erforderliche fachliche Sorgfalt habe walten lassen. Dem Verbraucher hätten die Informationen, die das Testergebnis belegen, nicht vorenthalten werden dürfen, da er so keine informierte Entscheidung habe treffen könne:

„(…)Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.(…)“