Damit Verbraucher besser Preise vergleichen können, fordert die deutsche Preisangabenverordnung, Grundpreise in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben. Weil die dem zugrundeliegende EU-Richtlinie hier jedoch weniger streng ist, versteckten Onlinehändler den Grundpreis häufig in Artikelbeschreibungen. Mit einem neuen BGH-Urteil drohen dafür nun Abmahnungen.

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Von Tom Ronda (Diskussion) – Selbst fotografiert, Copyrighted free use

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer die Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben muss. Auch, wenn die europäische Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) dies nicht explizit fordere, so könne die deutsche Preisangabenverordnung sie auf diese strenge Weise konkretisieren (Urt. v. 19.05.2022, Az. I ZR 69/21).

Onlinehändler, welche die Grundpreisangabe also bislang – im Vertrauen auf die europäische Regelung – in die Artikelbeschreibung verlagerten, sollten ihre Praxis schnellstmöglich umstellen. Sonst drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Was ist der Grundpreis?

Wer als Unternehmer Online-Produkte anbietet und diese nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche verkauft, muss darauf achten, den jeweiligen Preis je Mengeneinheit anzugeben. Dieser Wert wird als sogenannter Grundpreis angegeben.

Der Grundpreis muss dabei jeweils in Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Liter ausgezeichnet werden. Der Grundpreis soll es dem Verbraucher dabei ermöglichen, Preise auf Anhieb leichter zu erfassen und diese mit anderen Produkten zu vergleichen. Diese werden nämlich selten in einheitlichen Verpackungsgrößen angeboten. Der Grundpreis dient somit der besseren Orientierung und dem Verbraucherschutz.

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Gesetzliche Regelungen zur Grundpreisangabe

Die Pflichten zur formellen Ausgestaltung der Grundpreisangabe werden in Deutschland durch die Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt, welche die europäische Preisangabenrichtlinie (98/6/EG) konkretisiert.

Die deutsche PAngV ist dabei wesentlich strenger als die Richtlinie, auf der sie basiert. So verlangt gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV, dass der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises anzugeben ist. Demnach wurde in der Regel gegen diese Anforderung schon dann verstoßen, wenn der Grundpreis nicht in räumlicher Nähe des Gesamtpreises zu finden und damit „zu weit weg“ war. Einige Onlineshops „versteckten“ ihre Grundpreisangabe beispielsweise im Rahmen der eigentlichen Artikelbeschreibung, was häufig zu Abmahnungen führte.

Die europäische Preisangabenrichtlinie ist dabei deutlich zwangloser. Danach reicht es gem. Artikel 4 Abs. 1 schon aus, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind. Von einer räumlichen Nähe wird hier kein Wort verloren. So ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmer gerne das Risiko einer zukünftigen Abmahnung eingingen und nur den europarechtlichen Voraussetzungen folgten.

Auch wenn man bisher guten Gewissens die Auffassung vertreten konnte, dass die „strengere“ Forderung der PAngV europarechtskonform auszulegen ist, so gab es bisher trotzdem immer eine Uneinheitlichkeit unter den deutschen Gerichten und die Rechtslage blieb weiter umstritten.

Die Entscheidung des BGH

Und genau in dieser umstrittenen Rechtslage hat der seine Entscheidung getroffen. Dieser stellt klar, dass gewerbliche Verkäufer, die Produkte anbieten und dabei zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sind, den Preis je Maßeinheit in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis darstellen müssen. Grundpreis und Gesamtpreis müssen folglich mit einem Blick wahrgenommen werden können.

Die strengeren Voraussetzungen aus der PAngV gingen nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinaus, sondern konkretisierten diese lediglich. Ziel dieser Richtlinie sei es, Verbrauchern den Preisvergleich zwischen gleichen Produkten verschiedener Anbieter zu ermöglichen. Demselben Ziel diene auch die Forderung der PAngV, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.

Onlineshops müssen jetzt handeln!

Praktisch hat diese Entscheidung weitreichende Folgen. Onlinehändler sind nun ganz sicher dazu verpflichtet, den Grundpreis auch tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Grundpreises zu schreiben. Wer vorher noch auf gesetzliche Unklarheiten hoffen konnte, muss nun tatsächlich für eine bessere Übersicht auf den eigenen Vertriebsplattformen achten.

Gerade jetzt lohnt es sich also, bei der Erkennbarkeit der Grundpreise gründlich und vorsorglich zu arbeiten. Onlinehändler sollten diese Änderungen deshalb ernst nehmen und frühzeitig rechtlichen Beistand zur Umsetzung ihrer Pflichten suchen.

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fno/ahe