Sollen Onlinehändler im Impressum ihrer Webseite um vorhergehende Kontaktaufnahme bitten, ehe eine Abmahnung verschickt wird? Dies sollten Sie sich nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm gut überlegen.
Vorliegend schrieb ein Onlinehändler auf seiner Webseite unter „Haftungsausschluss“ den folgenden Text: “Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.”
Im Folgenden entdeckte der Onlinehändler, dass ein Konkurrent gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hatte und schickte ihm infolgedessen eine Abmahnung zu. Dieser gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, für die Kosten der Abmahnung aufzukommen. Schließlich habe er sich auf seiner Erklärung selbst zu einer vorhergehenden Kontaktaufnahme verpflichtet. Aufgrund dessen verklagte der Onlinehändler seinen Konkurrenten.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 31.01.2012 (Az. I- 4 U 169/11), dass der Konkurrent auch bei einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen nicht die Abmahnungskosten zu erstatten braucht. Nach Ansicht der Richter habe der Onlinehändler hier aufgrund seines Hinweises im Impressum gegen Treu und Glaube im Sinne des § 242 BGB verstoßen. Wer von seinem Konkurrenten eine vorherige Kontaktaufnahme erwartet, müsse normalerweise selbst ebenso handeln. Ansonsten handelt er nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamm widersprüchlich und muss daher die Kosten für die Abmahnung tragen. Anders sei dies nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er bei einer Kontaktaufnahme stur bleibt.
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung wirklich durchsetzt. Onlinehändler sollten aufgrund dieser Entscheidung derzeit besser keinen solchen Hinweis im Impressum ihrer Webseite machen. Denn sie können dadurch nicht verhindern, dass sie selbst eine Abmahnung erhalten. Demgegenüber müssen sie sich laut OLG Hamm an diesen Hinweis halten und dürfen selbst keine Abmahnung mehr verschicken.
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