Verpflichtende Kundenkonten waren lange Zeit gängige Praxis im Online-Handel. Für die Verarbeitung der dabei gespeicherten Daten fehle es jedoch an der Rechtsgrundlage, so die Datenschutzkonferenz. Jeder Online-Händler sollte nun ein Gastkonto im Bestellvorgang anbieten.
Personenbezogene Daten sind die neue Währung im digitalen Raum. Je mehr Daten in den Fokus geschäftlicher Handlungen rücken, desto stärker werden auch die Bemühungen um den Datenschutz. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) bereits im Frühjahr in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass sie eine Pflicht, ein Kundenkonto anzulegen, für unzulässig halten. Vielmehr müssten Online-Händler auch Gastzugänge anbieten.
Grundsätzlich dürfen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Vertragserfüllung benötigt werden. Aus dem Beschluss der Behörde geht hervor, dass die Datenschutzbeauftragten die Einrichtung eines fortlaufenden Kundenkontos nicht erforderlich für die Vertragserfüllung halten:
„1. Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssen ihren Kund*innen unabhängig davon, ob sie ihnen daneben einen registrierten Nutzungszugang (fortlaufendes Kund*innenkonto) zur Verfügung stellen, grundsätzlich einen Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kund*innenkontos) für die Bestellung bereitstellen.
2. Ohne einen Gastzugang bzw. ohne eine gleichwertige Bestellmöglichkeit kann die Freiwilligkeit einer Einwilligung nicht gewährleistet werden.“
Aus dem Beschluss der DSK vom 24.03.2022
Datenminimierung als Grundsatz der DSGVO
Hauptargument der DSK ist der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Dieser besagt, dass lediglich die Daten erhoben werden dürfen, die tatsächlich für die Abwicklung des jeweiligen Geschäfts erforderlich sind. Also so viel wie nötig – so wenig wie möglich.
Kunden sollen frei entscheiden können, ob sie ein Kundenkonto für den Onlineshop anlegen möchten oder nicht und – damit verbunden – ob Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen oder nicht. Die Freiheit der Entscheidung werde dadurch genommen, wenn keine Möglichkeit besteht, die Bestellung auch über ein Gastkonto abzuwickeln. Auch eine Benachteiligung bei der Bestellung über ein Gastkonto käme dem gleich. Eine entsprechende Einwilligung wäre gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO als unfreiwillig einzustufen.
Mit dem Anlegen eines Kundenkontos zeige der Kunde laut Beschluss der DSK die Bereitwilligkeit dazu, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen. Dies könne nicht von jeder Person vorausgesetzt werden. Daher sollte es auch ermöglicht werden, eine lediglich einmalige Geschäftsbeziehung aufzubauen. Wird dies nicht ermöglicht, liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO vor. Die Speicherung der Kundendaten sei in diesem Fall rechtswidrig.
Es wurde auch an den Spezialfall gedacht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Kundenkonto tatsächlich für die Vertragserfüllung erfordern. Ein solcher Fall sei z.B. bei Fachhändlern für bestimmte Berufsgruppen gegeben. In diesen Fällen soll ein inaktives Konto automatisch nach einer kurzen Frist gelöscht werden, um dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht zu werden.
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Kundenkonto weiterhin bestehen bleiben
Kundenkonten haben selbstverständlich viele Vorteile. So werden regelmäßig personenbezogene Daten wie der vollständige Name, E-Mailadresse und Anschrift für die Bezahlung und Rechnungsstellung benötigt. Diese Daten werden gespeichert, sodass sie bei einer erneuten Bestellung nicht noch einmal eingegeben werden müssen. Das erleichtert den Bestellvorgang. Zudem besteht die Möglichkeit, die Bestellhistorie nachzuvollziehen. Daraus ergeben sich Vorteile sowohl für Kunden, die ein bereits gekauftes Produkt erneut kaufen möchten, als auch für die Verantwortlichen selbst, die die Auswertung zur Profilbildung und für Werbezwecke nutzen können.
Das alles kann und soll ein Gastzugang nicht leisten. Die angegebenen Daten sollen nach Vertragserfüllung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO wieder gelöscht werden und nur für die einmalige Vertragsabwicklung verwendet werden. Die Möglichkeit zur Erstellung eines Kundenkontos ist jedoch weiterhin möglich und soll auch nicht angetastet werden.
Zuletzt müssen Online-Händler auch ihren Informationspflichten bei erstmaliger Datenerhebung nachkommen. Dies gilt neben den Kundenkonten auch für Gastkonten. Die Kunden müssen gemäß Art. 7 Abs. 2, Art. 12-14 DSGVO über die Einzelheiten der Datenverarbeitung in verständlicher Sprache informiert werden. So können sie eine informierte Entscheidung treffen, welche Art der Bestellabwicklung sie bevorzugen.
Was Händler jetzt beachten sollten
Zwar bindet der Beschluss der DSK weder Aufsichtsbehörden noch Gerichte. Allerdings orientieren sich die Aufsichtsbehörden weitgehend an den Beschlüssen der DSK. Zudem ist die Argumentation auf Grundlage der Pflicht zur Datenminimierung nach der DSGVO durchaus nachvollziehbar, sodass es recht wahrscheinlich ist, dass auch Gerichte dieser Auffassung folgen werden. Solche Beschlüsse rufen zudem auch Mitbewerber oder Wettbewerbs- bzw. Verbraucherschutzverbände auf den Plan, die mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen reagieren könnten. Wer es nicht darauf ankommen lassen will, sollte daher besser gleich seinen Online-Shop entsprechend anpassen.
Online-Händler sollten Ihren Kunden daher von nun an die Möglichkeit geben, die Bestellung über ein Gastkonto abzuschließen. Sofern der Online-Shop diese Möglichkeit bisher noch nicht bietet, sollten Online-Händler dies schnellstmöglich umsetzen. Kunden wird dadurch die Möglichkeit gegeben tatsächlich freiwillig über die Verwendung ihrer Daten und die Einwilligung in ein dauerhaftes Kundenkonto zu entscheiden.
Sollten Sie einen Online-Shop betreiben und sich nicht sicher sein, ob sie die Anforderungen erfüllen oder andere Fragen rund um das Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht haben, stehen wir Ihnen mit einer vollumfänglichen Beratung gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (bundesweit) an.