Die Werbung per E-Mail kann für viele Online-Händler Fluch und Segen zugleich sein. Zum einen stellt die E-Mail-Werbung eine kostengünstige und effektive Werbemaßnahme dar und ist daher äußerst beliebt bei Online-Händlern. Zum anderen gibt es im Zusammenhang mit der E-Mail-Werbung auch einige rechtliche Stolpersteine. So ist z.B. eine Einwilligung des Beworbenen in die Werbung dringend erforderlich.
Das LG Lübeck hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 10.07.2009 (Az. 14 T 62/09) mit einem solchen Stolperstein befasst. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich ein Verbraucher zunächst in den Newsletter-Verteiler der Antragsgegnerin eingetragen und die Newsletter auch regelmäßig erhalten. Nach einer Weile meldete sich der Verbraucher von dem Newsletter ab. Dennoch erhielt der Antragssteller in der Folgezeit unaufgefordert weitere Newsletter. Daraufhin verlangte er von der Antragsgegnerin die Einstellung des Newsletter-Versandes an ihn und bekam die erneute Abmeldung auch bestätigt. Jedoch zeigte auch dies nicht die gewünschte Wirkung und der Antragssteller erhielt weiterhin unaufgefordert E-Mail-Werbung von der Antragsgegnerin.
Das AG Schwarzenbek entschied in diesem Fall in erster Instanz, dass das Unterlassungsbegehren des Verbrauchers keinen Erfolg habe, da die Unzumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten sei. Vielmehr könne sich der Antragssteller durch die Aufnahme der E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin in eine Spam-Liste leicht vor den unerwünschten E-Mails schützen.
Diese Rechtsansicht teilte das LG Lübeck im vorliegenden Fall nicht und entschied, dass in der unaufgeforderten Zusendung von E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers zu sehen sei, die einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle:
„(…)Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe E-Mails stellte aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener E-Mails entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu.(…)“
Das LG Lübeck wies die Rechtsauffassung des AG Schwarzenbek entschieden zurück. Insbesondere könne von dem Antragssteller nicht verlangt werden einen Spam-Filter gegen das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin einzurichten. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„(…)Gegen die vom Amtsgericht zu Unrecht angenommene Unerheblichkeit des Eingriffs spricht im konkreten Fall neben der Häufigkeit der Zusendungen außerdem auch, dass die Antragsgegnerin trotz zweifacher Aufforderung die Zusendung von Werbemails nicht eingestellt hat.
Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Antragstellers, seinen elektronischen Briefkasten auf das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin einzurichten, indem er seinen Spam-Filter entsprechend einstellt. Jedenfalls konnte er sich aber ebenso gut an die Antragsgegnerin direkt wenden und Unterlassung verlangen. Das hat er zweimal erfolglos getan. Mehr war von ihm nicht zu verlangen.(…)“