Wenn Ebay – Verkäufer sich irrtümlich einen privaten Account zulegen, müssen sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des LG Dessau-Roßlau.

Ebay – Verkauf von monatlich 15 Artikeln kann gewerblich sein © IckeT – Fotolia

Der Internetnutzer hatte sich bei Ebay als privater Verkäufer ausgegeben. Nachdem er über die Verkaufsplattform vor allem 15 bis 25 Schmuckartikel im Monat veräußert hatte, erhielt er von einem gewerblichen Ebay-Händler eine Abmahnung. Dieser war der Ansicht, dass der Nutzer in Wirklichkeit gewerblich gehandelt hatte. Er warf ihm einen Verstoß gegen seine Impressumspflichten vor und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da der Verkäufer sich weigerte, beantragte er den Erlass den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Vor Gericht verteidigte sich der Nutzer damit, dass es sich seiner Ansicht nach um private Ebay Verkäufe gehandelt hat. Dies ergebe sich daraus, dass er die verkauften Artikel vornehmlich von seiner Oma und seinen Bekannten geschenkt bekommen habe.

Ebay-Verkäufer hat als gewerblicher Händler gehandelt

Mit dieser Argumentation konnte er jedoch nicht die Richter vom Landgericht (LG) Dessau-Roßlau überzeugen. Dieses Gericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Das LG Dessau-Roßlau stellte mit Urt. v. 11.01.2017, Az. 3 O 36/16 klar, dass der abgemahnte e-Bay Nutzer hier als gewerblicher Verkäufer gehandelt hat. Insofern war er zur Pflege eines ordnungsgemäßen Impressums im Sinne von § 5 Abs.1 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet.

Das LG Dessau-Roßlau begründete dies damit, dass durchschnittlich 15 bis 20 Verkaufsaktionen im Monat für einen gewerblichen Verkauf bei Ebay sprechen. Dies gilt vor allem, wenn dies wie hier über einen längeren Zeitraum geschieht. Hinzu kommt, dass es sich bei den Artikeln gewöhnlich um neuwertige Schmuckstücke gehandelt hat.

Des Weiteren hatte er diese Angebote professionell gestaltet. Dies schloss das Gericht vor allem daraus, dass der Verkäufer hauptsächlich nur eine Warengruppe angeboten hatte, dass er mehrere Anzeigen gleichzeitig geschaltet und er insgesamt mehr als 25 Bewertungen von Käufern erhalten hatte.

Ebay Verkäufer sollten aufpassen

Wer in seiner Freizeit Ebay Verkäufer tätig ist, sollte aufpassen. Denn die Gerichte gehen schnell vom gewerblichem Handeln aus, wenn Sie bei e-Bay mit einer gewissen Regelmäßigkeit Gegenstände veräußern. Das gilt auch, wenn Sie die Artikel von Ihren Bekannten erhalten haben.

Dass Sie als gewerblicher Händler gehandelt haben, kann sich auch aus vielen Bewertungen auf der Verkaufsplattform Ebay ergeben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urt. v. 21.08.2012, Az. I-4 U 114/12 festgestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie Ihren Informationspflichten nachkommen müssen. Das bedeutet insbesondere, dass Sie bei eBay über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen müssen. Des Weiteren sollten Sie an die Widerrufsbelehrung denken.

Nachzahlung von Umsatzsteuer droht

Darüber hinaus müssen Sie auch damit rechnen, dass das Finanzamt von Ihnen die Nachzahlung von Umsatzsteuer fordert, weil sie in Wirklichkeit als Unternehmer gehandelt haben. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Finanzgerichtes (FG) Baden-Württemberg vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/08, dessen Grundsätze der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11 bestätigt hat.

Fazit:

Die Beurteilung, ob Sie aufgrund Ihrer Verkäufe bei Ebay als gewerblicher Händler anzusehen sind, ist nicht immer einfach. Im Zweifel sollten Sie lieber davon ausgehen, damit Sie keine kostspielige Abmahnung erhalten. Am besten lassen Sie sich beraten. (HAB)

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