Wer als eBay-Verkäufer neben dem Endpreis auch den Grundpreis nennen muss, darf diese Angabe nicht in der Produktbeschreibung verstecken. Ansonsten muss er mit einer teuren Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg.
Soweit sich der Preis für ein bestimmtes Produkt nicht ausschließlich nach der Stückzahl, sondern nach Gewicht oder dem Volumen richtet, muss der gewerbliche/geschäftsmäßige Verkäufer normalerweise neben dem Endpreis auch den Grundpreis je Mengeneinheit -z.B. kg- angeben. Dies ergibt sich aus § 2 PAngV.
Im vorliegenden Fall hatte ein eBay-Verkäufer Schokoladentäfelchen angeboten. In der Übersicht über das Angebot hatte er neben dem Sofort-Kaufen-Button nur den Endpreis angegeben. Lediglich in der darunter befindlichen Beschreibung wurde ebenfalls der Grundpreis genannt. Der Verkäufer war der Ansicht, dass dies nicht wettbewerbswidrig sei. Denn es sei davon auszugehen, dass der Käufer zunächst die Produktbeschreibung durchlese.
Hiermit konnte er das Landgericht Hamburg nicht überzeugen. Dieses bejahte in seinem Urteil vom 24.11.2011 (Az. 327 O 196/11) einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Eine Angabe des Grundpreises in der Produktbeschreibung ist nach der Ansicht der Richter nicht ausreichend. Vielmehr muss der Verbraucher ihn bereits auf der Übersichtsseite vorfinden. Denn nur dann kann er einen guten Preisvergleich anstellen. Darüber hinaus darf auch der Beschreibung der Grundpreis nicht an einer versteckten Stelle aufgeführt werden. Er muss vielmehr deutlich hervorgehoben und direkt beim Endpreis aufgeführt werden.
Die folgenden Beiträge sind sicherlich ebenfalls interessant für Sie:
BGH: Angaben zum Grundpreis müssen in unmittelbarer Nähe zum Endpreis stehen
Thema Grundpreisangaben: Auf die richtige Platzierung achten