Wer an Spam-Mails denkt, hat häufig einen völlig verstopften Posteingang im Sinn. Spam ist so allgegenwärtig, dass viele ihn schlichtweg hinnehmen. Anders ging es einem Getränkelieferanten in Sachsen, der sich über eine einmalige Sponsoring-Mail ärgerte. Das OLG Dresden hatte zu entscheiden: Ist das schon Spam und kann das weg?
Auch eine einmalige unerwünschte Werbemail könne einen Unterlassungsanspruch begründen. Selbst, wenn es sich dabei um eine Sponsoringanfrage handele, könnten solche Mails einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und Ansprüche begründen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Berufung des Versenders abgewiesen (OLG Dresden, Beschl. v. 24.06.2024, Az. 4 U 168/24).
Ein sächsischer Getränkelieferant bekam per Mail ein Angebot: Wenn er eine Shopify-Veranstaltung mit seinen Getränken sponsern würde, würde der Veranstalter im Gegenzug dort Werbemittel für ihn aufstellen. Das Problem: Die Anfrage war eine unerwünschte Cold Email –ohne vorherigen Geschäftskontakt. Der Lieferant verlangte daraufhin vor dem Landgericht Leipzig Feststellung seines Unterlassungsanspruchs. Hiergegen richtete der Versender seine Berufung, die das OLG Dresden nun per Beschluss zurückgewiesen hat.
Einzelne Mails können Spam sein
Der Versender hatte sich hier darauf berufen, dass die Mail keine massenhaft versandte Werbemail mit Verteiler war, sondern eine auf eine konkrete Veranstaltung bezogene Anfrage. Der Getränkelieferant habe nicht darauf reagieren oder widersprechen müssen, sodass ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft hier nicht gerechtfertigt sei. Dem stimmte das Gericht nicht zu.
Das OLG führte aus, dass es für die Beurteilung der Spam-Mail nicht auf die Folgen der Mail ankomme, sondern darauf, wie sich die Mail auf den Betriebsablauf des Empfängers auswirke. Hier werde berücksichtigt, dass eine unerwünschte Mail in gewisser Hinsicht immer Ressourcen des Empfängers in Anspruch nehme. Es sei daher auch in einmaligen Fällen ein unzulässiger Eingriff in den Gewerbebetrieb, der Unterlassungsansprüche begründen könne.
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Spam darf nicht zur Norm werden
Nach den Ausführungen des OLG mache es für die Rechtswidrigkeit keinen Unterschied, dass eine einzige Spam-Email kaum merklichen Aufwand mit sich bringe. In der Tat könne man eine unerwünschte Mail einfach ignorieren. Andererseits müsse man sich in jedem Fall mit der Mail gedanklich beschäftigen. Für eine einzige Mail möge der Aufwand in der Tat gering sein. Ließe man Cold-Emails aber als Methode zu, würde sich mit der Zeit ein „Summeneffekt“ einstellen. Da sich Mails schnell und billig automatisieren ließen, sei mit einem „schnellen Umsichgreifen“ der Praktik zu rechnen, würde man sie als rechtmäßig anerkennen.
Damit kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass auch ein einmaliger Eingriff durch unerwünschte Werbung rechtswidrig sei. Das Interesse des Empfängers an der Unterlassung überwiege.
Belästigung auch für bekannte Sponsoren
Der Beschluss stellt zuletzt klar, dass eine Sponsoring-Anfrage nicht dadurch zulässig werde, dass der Empfänger schon vorher im Sponsoring-Bereich aktiv gewesen sei. Nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sei ganz grundsätzlich davon auszugehen, dass Cold Emails eine unzumutbare Belästigung seien. Sie würden erst legal, wenn eine ausdrückliche (vorherige) Einwilligung des Empfängers vorliege. Allein die Veröffentlichung einer Telefon- oder Faxnummer sei gerade keine Einwilligung in diesem Sinne.
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