Mit der Umsetzung der Verbraucherschutzrechtrichtlinie der EU hat das Bundesministerium der Justiz im aktuellen Gesetzesentwurf unter anderem auch die Kostentransparenz für die Offenlegung von Entgelten für die Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels bei Online-Einkäufen gesteigert. Damit würden Verbraucher besser vor unübersichtlichen und versteckten Kosten geschützt werden.

Häufig passiert es, dass Verbraucher im Internet mit günstigen Angeboten gelockt werden und erst im virtuellen Kassenbereich einen Hinweis bekommen, dass für die Bezahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, sei es Kreditkarte, EC-Karte oder Überweisung,  ein zusätzliches Entgelt anfällt und der zu zahlende Gesamtbetrag sich somit, trotz des vermeintlich guten Angebots, schon fast wieder auf „Normalpreisniveau“ befindet. Diesen meist undurchsichtigen Entgeltforderungen für die Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels soll nun mittels der Neufassung des Verbraucherschutzrechts und der Umsetzung der Verbraucherschutzrechtrichtlinie der EU ein Riegel vorgeschoben werden. So soll demnächst eine vertragliche Vereinbarung über ein Entgelt für die Wahl eines Zahlungsmittels ungültig sein, wenn das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des gewählten Zahlungsmittels tatsächlich entstehen.
Auch gewisse Voreinstellungen für den Abschluss von Nebenleistungen (häufig Versicherungen oder Versandarten) sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf nicht mehr automatisch Bestandteil des abgeschlossenen Vertrags werden. Sollte der Verbraucher eine Nebenleistung mit dem Unternehmer abschließen wollen, so muss er dies dem Unternehmer ausdrücklich erklären. In der Realität würde das bedeuten, dass bereits voreingestellte, angeklickte Häkchen seltener werden bzw. komplett verschwinden würden und der Verbraucher eine bessere Kontrolle über gewünschte oder unerwünschte Nebenleistungen bekäme. Gesondert geregelt würden laut Gesetzesentwurf Verträge über bestimmte soziale Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen und über die Vermietung von Wohnraum.
Die Umsetzung der Richtlinie auf diesem Gebiet ist zwar zulässig und erhöht das Verbraucherschutzniveau, jedoch wird eine Rechtszersplitterung der EU durch die ausgenommenen Vertragstypen weiter fortbestehen. Ein europaweit einheitlicher Online-Shop bleibt somit auch weiterhin unwahrscheinlich.

 
Lesen Sie hier den 3. Teil unserer Serie zum Entwurf der VRRL.
 
Sehen Sie zum Thema E-Commerce und Recht auch unseren YouTube Beitrag: