Im April befasste sich der EuGH (Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) mit der Auslegung der Verbrauchsgüterrichtlinie und entschied, dass deutsche Online-Händler bei der Nachbesserung im Rahmen eines Kaufvertrages keinen Anspruch auf Wertersatz für die vom Verbraucher gezogenen Nutzungen verlangen können.
In der Berichterstattung zu diesem Thema werden häufig die Bezeichnungen „Wertersatz“ und „Nutzungsersatz“ gleichermaßen verwendet, so dass schon häufig die Frage an uns herangetragen wurde, ob die beiden Begriffe dieselbe oder aber eine unterschiedliche Bedeutung haben.
Die beiden Begriffe werden in der Berichterstattung zum EuGH-Urteil tatsächlich synonym verwendet und tragen daher die gleiche Bedeutung. Genau genommen handelt es sich um einen Wertersatz für die vom Verbraucher bereits gezogenen Nutzungen.
Der Nutzungsersatz, der im deutschen Recht u.a. in § 346 BGB geregelt ist, kann nämlich gerade nicht von Seiten des Online-Händlers bei Verbrauchsgüterkäufen geltend gemacht werden.?
Zum Sachverhalt führte der EuGH aus:
„(…)Im August 2002 lieferte Q… Frau B… ein „Herd-Set“ für ihren privaten Gebrauch. Anfang 2004 stellte Frau B… fest, dass das Gerät vertragswidrig war. Da eine Reparatur nicht möglich war, gab Frau B… das Gerät an Q… zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Q… verlangte jedoch von Frau B… die Zahlung von 69,97 Euro als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.
Der Bundesverband verlangte, gestützt auf die Ermächtigung durch Frau B…, die Rückzahlung dieses Betrags an die Käuferin. Daneben beantragte er, Q… zu verurteilen, es zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine dem Kaufvertrag nicht entsprechende Ware (im Folgenden: vertragswidriges Verbrauchsgut) deren Nutzung in Rechnung zu stellen.
Das Gericht erster Instanz gab dem Zahlungsantrag statt und wies den Antrag auf Verurteilung von Q… zur Unterlassung der Inrechnungstellung der Nutzung vertragswidriger Verbrauchsgüter zurück. Die sowohl von Q… als auch vom Bundesverband gegen diese Entscheidung eingelegten Berufungen wurden zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof, bei dem Revision eingelegt wurde, stellt fest, aus §?439 Abs. 4 in Verbindung mit §?346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ergebe sich, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf Wertersatz für die Vorteile habe, die der Käufer aus der Nutzung dieser Sache bis zu deren Austausch durch eine neue Sache gezogen habe.(…)“
Der Argumentation des BGH folgte der EuGH allerdings nicht und entschied, dass die Geltendmachung eines Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen gegen die Verbrauchsgüterrichtlinie verstoße. Der EuGH begründete seine Entscheidung wie folgt:
„(…)Demnach geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch diese Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte.Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn, wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge erläutert hat, in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts, auf das sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist.Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art.?3 Abs.?3 Unterabs.?3 der Richtlinie seinem Willen Ausdruck verliehen hat, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat nämlich die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist, sondern auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu? ? ? ? ? ? ? ? ? erfolgen.(…)“