Erfolg für Verbraucher! Das LG Hildesheim stellte fest, dass ein Unternehmen, das Online-Abonnements exklusiv über eine von einer anderen Firma betriebenen Website vertreibt, dafür sorgen muss, dass das Abo auch auf dieser Seite mit einem Klick kündbar ist.
Bereits seit Juli 2022 müssen Abonnements, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, auf der gleichen Website mit einem Klick gekündigt werden können. Das Landgericht (LG) Hildesheim entschied nun: Wer solche Abos über von anderen Firmen betriebene Websites anbietet, muss auch dafür sorgen, dass der Kündigungs-Button dort zur Verfügung steht (Urteil vom 09.01.2024, Az. 3 O 109/23).
Keine Kündigungsmöglichkeit bei Reseller
Dem Urteil zugrunde lag eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Dabei ging es um das Online-Abo einer Gitarrenschule, das auf „guitar-campus.de“ beworben wurde. Diese Website wird von der Firma GC Ventures betrieben. Wer allerdings ein Abo abschließen wollte und auf den entsprechenden Button klickte, wurde auf eine Website von Digistore24 weitergeleitet, die als Reseller und Vertragspartner auftrat. Ein Kündigungsbutton fehlte auf „guitar-campus.de“. Die Seite, auf der das Abo beworben wurde, bot also keine Kündigungsmöglichkeit an.
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Kündigungsbutton auch auf weiterer Website
Das LG Hildesheim stellte nunmehr klar, dass die fehlende Kündigungsmöglichkeit rechtswidrig war. So hätte Digistore24 sicherstellen müssen, dass es auch eine Kündigungsmöglichkeit bei „guitar-campus.de hätte geben müssen. Schließlich sei der Abschluss des Abos de facto nur über diese Website möglich gewesen, ein Teil des Geschäftsbetriebes somit an sie ausgelagert gewesen. Zudem sei es Digistore24 auch möglich gewesen, dies durchzusetzen, indem man damit hätte drohen können, die Leistungen von GC Ventures als Reseller nicht mehr anzubieten. Digistore24 sei ohnehin verpflichtet gewesen, sich diesen Einfluss vertraglich zusichern zu lassen.
Gegen das Urteil wurde bereits Berufung beim OLG Celle eingelegt.
tke