Ein Vertrag kommt gewöhnlich ohne große Formalien zustande. Es bedarf im Grunde nur zweier Willenserklärungen: Die erste stellt das Angebot dar, die zweite die Annahme des Angebots. Auch im E-Commerce gelten prinzipiell die gleichen Grundsätze für Vertragsabschlüsse.
Der Abschluss von Verträgen bildet die Grundlage des rechtlichen Handelns. Auch im Bereich des E-Commerce werden Kaufverträge zwischen Internethändlern und Kunden abgeschlossen. Auf diese Kaufverträge sind die Regelungen des BGB anzuwenden. Gerade die Frage, ab wann im Internet ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt, sorgt für viele Verwirrungen.
Nach den zivilrechtlichen Regelungen liegt ein Vertragsschluss dann vor, wenn die Vertragspartner übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben. Diese Willenserklärungen können auch auf elektronischem Wege per Internet abgegeben werden (E-Mail oder direkt durch Anklicken eines Bestellbuttons etc.).
So gibt die eine Vertragspartei ein Angebot ab, zu gewissen Konditionen einen bestimmten Gegenstand zu kaufen bzw. verkaufen. Der andere Vertragspartner hat nun die Möglichkeit dieses Angebot anzunehmen oder aber, weil ihm die festgelegten Konditionen nicht zusagen, es abzulehnen. Im Falle der Annahme des Angebots kommt ein Vertragsschluss zu den festgelegten Bedingungen zustande. Lehnt der Vertragspartner das Angebot jedoch ab, so wird auch kein Vertrag geschlossen. Etwas anders sieht der Fall aus, wenn der Vertragspartner das Angebot nur unter Änderung der Konditionen annehmen möchte. Dann ist in dem Vorschlag den Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abzuschließen ein neues Angebot zu sehen. Dieses muss dann erneut vom anderen Vertragspartner angenommen werden, damit es zum Vertragsschluss kommt.
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Aber was heißt das jetzt für den Internethandel? Wer gibt hier das Angebot ab und wer nimmt es an?
Im Bereich des Internethandels ist die konkrete Abgrenzung zwischen Angebotsabgabe und –annahme auf den ersten Blick nicht immer ganz einfach.
Ob ein konkretes Angebot oder nur eine unverbindliche Aufforderung des Kunden zum Angebot vorliegt, hängt laut §§ 133, 157 BGB von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Man berücksichtigt dabei u. a. den Inhalt der Angebotsseite, Erklärungen und Verweise in den AGB. Im Einzelfall, wenn der Händler beispielsweise im Zusammenhang mit dem Angebot eine unbedingte Leistungsbereitschaft oder einen rechtlichen Bindungswillen erklärt, handelt es sich um ein verbindliches Angebot. Aber in überwiegenden Fällen ist das bei Onlineshops nicht der Fall.
In der Regel liegt daher in der Präsentation von Waren in einem Online-Shop noch kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages vor. Denn der Händler kann z.B. nicht im Vornhinein eindeutig kalkulieren, welche Menge an Waren er verkaufen wird. So dass die Warenpräsentation in einem Online-Shop nicht als Garant dafür gelten kann, dass die Ware tatsächlich noch vorrätig ist.
Die Warenpräsentation in Online-Shops ist daher zumeist als eine „Einladung“ zur Abgabe eines Angebots von Seiten des potentiellen Käufers zu verstehen. Hier lohnt ein Blick in die Shop-AGB. Der Kunde kann also ein Angebot an den Online-Händler abgeben, in dem er entweder eine E-Mail an diesen schickt oder durch Absendung des Bestellformulars über die Internetseite des Online-Shops. Bestätigt der Online-Händler dann diese Bestellung z.B. per E-Mail, so nimmt er das Angebot damit an und ein Kaufvertrag ist zustande gekommen. Anders kann der Fall allerdings aussehen, wenn der Kunde die Ware direkt online z.B. per Paypal oder per Kreditkarte bezahlt. Dann darf sich der Händler nicht mehr offenhalten, ob er mit dem Kunden einen Kaufvertrag abschließen möchte oder nicht. Folgende Tabelle fast die Ausführungen noch mal zusammen:
Angebot & Annahme beim Online-Shopping
Präsentation des Warenangebots in einem Online-Shop | In der Regel kein Angebot; vielmehr eine „Einladung“ zur Abgabe eines Angebots |
Absendung einer Bestellung | In der Regel Angebot |
Internetauktionen/Bieterwettbewerbe | Angebot an den Höchstbietenden, also an denjenigen, der innerhalb eines festgelegten Zeitraums das Höchstgebot abgibt |
Bietet ein Händler per E-Mail einen bestimmten Gegenstand zu einem festen Preis zum Verkauf an, ist dies als Angebot zu werten |
Ein weiteres wichtiges Element beim Zustandekommen eines Kaufvertrages ist der rechtzeitige Zugang der Willenserklärungen, also von Angebot und Annahme. Werden die Willenserklärungen per Internet zugeleitet handelt es sich rechtstechnisch um Erklärungen unter Abwesenden. Das Gegenteil sind sog. Erklärungen unter Anwesenden. Eine solche würde z.B. vorliegen, wenn man seine Bestellung (also das Angebot) telefonisch tätigt.
Eine Willenserklärung unter Abwesenden (E-Mail, Briefsendungen etc.) muss damit sie wirksam wird in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Im Internetverkehr gilt eine E-Mail in der Regel als zugegangen, wenn sie im elektronischen „Briefkasten“ ankommt und innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten abgerufen werden kann.
Auch nächste Woche geht unsere Servicereihe “Im Internet handeln, – aber sicher!” weiter. Das Thema der nächsten Freitagsausgabe lautet: „Widerrufsrecht und Rückgaberecht“.