Onlineshop Betreiber müssen darauf achten, ob die zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sind. Diese Verpflichtung muss ebenso ernst wie im stationären Handel genommen werden. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Köln klargestellt.
Vorliegend stellte sich heraus, dass in einer Verkaufsplattform in mehreren Angeboten von Gemüsekonserven nicht der Grundpreis angegeben worden war. Aus diesem Grunde wurde der Betreiber abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er weigerte sich aber, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei verwies der Online-Händler darauf, dass es sich angeblich um einzelne Ausreißer handeln würde. Diese seien seinen normalerweise zuverlässigen Mitarbeitern unterlaufen. Aus diesem Grunde könne ihm keine Verletzung seiner fachlichen Sorgfalt vorgeworfen werden. Dies sei aber erforderlich, um gegen ihn vorzugehen. Der abmahnende Wettbewerbsverband gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern verklagte ihn.
Hierzu stellte das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19.10.2012 (Az. 6 U 46/12) zunächst einmal fest, dass es an der vorgeschriebenen Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Abs. 3 PAngV fehlt, weil der Online-Händler bei diesem Produkt den Grundpreis angeben muss.
Der Versandhändler kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihm keine Verletzung der fachlichen Sorgfaltspflicht vorzuwerfen sei. Denn das Vorliegen eines objektiven Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises reicht aus, um einen Anspruch auf Unterlassung zu bejahen. Die Einhaltung dieser Informationspflicht muss uneingeschränkt sichergestellt werden. Der Händler ist dabei auch für das Handeln seiner Mitarbeiter verantwortlich. Es sind hier die gleichen Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen wie im bei einem stationären Händler.
Aus diesem Grunde gab das Oberlandesgericht Köln – ebenso wie die Vorinstanz – der Klage statt und verurteilte den Online-Versandhändler zur Unterlassung.
Aus diesem Grunde sollten Shopbetreiber darauf achten, dass sie alle ihre Produkte mit der Angabe des Grundpreises verstehen, soweit das bei ihnen jeweils vorgeschrieben ist. Auch bei einem einzelnen Verstoß müssen Sie als Händler bereits mit einer kostspieligen Abmahnung rechnen.
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