Das Amtsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Shop-Betreiber für das unerwünschte Zusenden von Werbemails in Anspruch genommen werden kann. Dies ist möglicherweise auch möglich, wenn das Versenden durch Hacker verursacht worden ist.


Im vorliegenden Fall versendete ein Online-Shop etwa 180.000 Werbe-Mails an Unbekannte, die in die Zuwendung nicht ihr Einverständnis erteilt hatte. Ein Empfänger fühlte sich belästigt und beantragte gegen den Online-Händler eine einstweilige Verfügung.

Das Amtsgericht Berlin stellte in seiner Entscheidung vom 02.02.2011 (Az. 15 C 1001/11) zunächst einmal klar, dass normalerweise die unaufgeforderte Zusendung von Werbung per Mail unzulässigen SPAM darstellt. Hierfür haftet gewöhnlich der jeweilige Händler.

Anders ist das möglicherweise, wenn die Versendung durch eine Hacker-Attacke ausgelöst worden ist. Dies setzt allerdings voraus, dass Händler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles unternimmt, um weitere Angriffe zu verhindern. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichtes im zugrundeliegenden Sachverhalt geschehen.

Fazit:

Als Shop-Betreiber sollten Sie Ihr System möglichst gut schützen etwa durch die Verwendung einer Firewall.