Wer als Händler bei dem Verkauf seines Wagens übers Internet mit der Angabe Navi wirbt, sollte aufpassen. Ansonsten liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt.
Vorliegend veröffentlichte ein Händler eine Anzeige auf einer Autoverkaufsplattform im Internet. In dieser gab er in der Rubrik „Fahrzeugausstattung“ an, dass der zum Verkauf angebotene Gebrauchtwagen mit einem Navigationsgerät ausgestattet sei. Dabei machte er keine näheren Angaben über das Navigationsgerät. Insbesondere wies er nicht darauf hin, dass es sich lediglich um ein kleines mobiles Gerät handelt. Aus diesem Grunde wurde er von einem Wettbewerbsverein zunächst abgemahnt und dann verklagt.
Das Landgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 09.11.2010 (Az. 18 O 228/10), dass hierdurch Verbraucher in die Irre geführt werden. Doch der Onlinehändler gab sich damit nicht zufrieden und legte gegen das Urteil Berufung ein. Das brachte ihm jedoch wenig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az. 6 U 275/10) darauf hin, dass es die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückweisen wird. Die Richter stellten klar, dass hier der gewöhnliche Verbraucher durch die bloße Angabe „Navi“ in die Irre geführt wird. Denn er erwartet dann normalerweise, dass es sich um einen Gebrauchtwagen mit einem fest eingebauten Navi handelt. Infolgedessen ist die Werbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig. Aufgrund dessen nahm der betroffene Händler seine Berufung zurück.
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