Wer sich gerne die Kernaussage von Sachbüchern als Podcast anhört, der hat vielleicht schon mal von Blinkist gehört. Die Verbraucherzentrale wollte vom KG Berlin feststellen lassen, dass der Button von Blinkist mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten“ nicht rechtskonform sei. Dieser müsse mit „kostenpflichtig bestellen“ beschriftet sein. Doch bewertete das KG Berlin den Fall auch so?
Die Vorgaben dafür, wie ein Online-Bestellbutton beschriftet werden muss, gelten nur für die letzte Schaltfläche, in der der Kunde dann letztendlich die Bestellung aufgibt. Der Button „Kostenloses Probeabo starten“ des Anbieters Blinkist sei daher rechtmäßig, weil er den Bestellprozess nur einleite. Das entschied nun das Kammergericht (KG) Berlin auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) (Urt. v. 05.11.2024, Az. 5 UKl 5/24).
Der App-Anbieter Blinkist ist ein Abo-Service, der unter anderem Sachbücher auf Englisch sowie Deutsch zusammenfasst und die Kernaussagen als Audio-Podcast bereitstellt. Gegründet wurde das Unternehmen 2012, seinen Sitz hat es in Berlin. Blinkist stellte ein einwöchiges, kostenloses Probeabo zur Verfügung, das nach Ablauf automatisch in ein kostenpflichtiges Abo umgewandelt wurde. Der Button, der letztlich zur Aktivierung des Probeabos in der App führt, war mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschriftet:
War der Kunde interessiert und klickte auf den Button, wurde er in den App-Store geleitet, wo die Auswahl erneut bestätigt werden musste. Das Feld sah dann aber so aus:
Der Verbraucherzentrale war dieser Vorgang allerdings ein Dorn im Auge. Aus Sicht des vzbv verstoße das Vorgehen von Blinkist gegen die zwingenden Vorgaben aus § 312j Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Norm nach hätte die Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ (oder ähnlichen Schriftzügen) beschriftet gewesen sein müssen. Der vzbv zog vor Gericht und forderte Unterlassung.
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KG Berlin sieht keinen Rechtsverstoß
Das Berliner KG sah nun aber keinen Verstoß in der Beschriftung. § 312j Abs. 3 BGB betreffe lediglich den finalen Bestellschritt, mit dem der Verbraucher eine rechtlich bindende Erklärung abgebe. Im Falle von Blinkist erfolge der rechtsgültige Abschluss allerdings erst im eigentlichen App-Store. Daher sei auch kein Rechtsverstoß anzunehmen. Das KG führte dazu aus, dass die Betätigung der angegriffenen Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nur der Einleitung des Bestellvorganges wie dies bspw. auch bei einem Einkauf über einen Onlineshop durch das (virtuelle) Einlegen der Ware in einen (virtuellen) Warenkorb geschieht diene. Abgeschlossen werde der Bestellvorgang dagegen erst innerhalb des Apple App-Store durch 2-maliges Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons.
Sollte der Bestellvorgang – wie hier – erst nach Weiterleitung in einen App-Store und nach entsprechender Aufforderung durch die 2-malige Betätigung der Seitentaste des Mobiltelefons abgeschlossen werden, läge auch erst hierin die vom Nutzer (hier konkludent durch Betätigen der Seitentaste) abgegebene Willenserklärung, die dann zu einem ihn bindenden Vertragsschluss führe, wie das KG erklärt.
Betätigung des Buttons ist keine bindende Willenserklärung für kostenpflichtiges Abo
Anders als die Verbraucherzentrale meint, bestünden im Streitfall keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Betätigen der angegriffenen Schaltfläche mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ bereits als bindende Willenserklärung zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrages zu werten sei. Dies gelte auch aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Erklärungsempfängers, wobei das spätere zweimalige Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons im Apple App-Store lediglich als „Bekräftigung“ zu verstehen wäre. Das KG Berlin betont somit, dass die entscheidende Willenserklärung nicht durch den angegriffen Button abgegeben werde.
Auch der Wortlaut des Buttons ist für das KG entscheidend. In der Urteilsbegründung erklärt das Gericht nämlich, dass die Formulierung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ ferner auch nicht ohne weiteres als verbindliche, auf die Abgabe einer Bestellung gerichtete Erklärung aufgefasst werden könne. Der Begriff „starten“ werde im Allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit „bestellen“ gleichgesetzt. Vielmehr deute er zunächst nur auf die Ingangsetzung eines – weitere Schritte erfordernden – Bestellvorganges hin.
agr