Das LG Bonn hat in einem Urteil vom 22.11.2009 (Az. 1 O 360/09) entschieden, dass falsche Tatsachenbehauptungen, die auf der Internetauktionsplattform eBay abgegeben werden, einen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb darstellen und demnach einen Unterlassungsanspruch begründen können.Die Verfügungsklägerin, die Damen- und Herrenmode sowie Accessoires diverser Markenhersteller u.a. über eBay vertreibt, hat sich mit dem Unterlassungsbegehren gegen eine falsche Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten gewehrt. Die Verfügungsbeklagte hatte bei der Verfügungsklägerin ein Marken-T-Shirt erstanden und später aufgrund von Passproblemen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Da ihr die Erstattung des Kaufpreises zu lange gedauert hatte, gab sie folgenden Negativkommentar ab:
„Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“
Das LG Bonn entschied nun, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin bestehe. Die Richter erklärten, dass es sich bei „Gefälscht!“ um eine Tatsachenbehauptung handle, die falsch sei und damit in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife. Weiter führte das LG Bonn aus:
„(…)Der Verfügungsbeklagten steht ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 823 BGB, 1004 BGB analog zu.
Denn mit der Bewertung „Gefälscht!“ hat die Verfügungsbeklagte das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin verletzt. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei dieser Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, also eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt erforderlichenfalls positiv oder negativ festgestellt werden kann.
Weil die Verfügungsklägerin mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung sehr wohl mit dem Vorwurf einer „Markenpiraterie“, nämlich mit dem Vorwurf, bei dem angebotenen und gelieferten Produkt handele es sich um „Billigware aus Fernost“, bei der nur durch Einarbeiten eines Markenzeichens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalware des angegebenen Herstellers. Eine so verstandene Produktnachahmung und/oder Markenpiraterie ist einem Großteil der Bevölkerung durch entsprechende Veröffentlichungen der Europäischen Union oder nationaler Zollbehörden in Presse, Funk und Fernsehen durchaus geläufig.(…)“