Wer als Onlinehändler mit durchgestrichenen Preisen wirbt, gerät unter Umständen in eine teure Abmahnfalle. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf.

Im vorliegenden Fall vertrieb ein Händler übers Internet Markenschuhe. Auf seiner Webseite machte er die folgende Preisangabe „Statt 99,95 EUR nur 89,95 EUR“. Der genannte Preis von 99,95 € war dabei durchgestrichen. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kunde durch diese Angabe in die Irre geführt wird. Auf seinen Antrag untersagte das Landgericht Düsseldorf die Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung. Hiergegen legte der Onlinehändler Widerspruch ein.

Das Landgericht Düsseldorf gab dieser Klage statt. Die Richter begründen die Irreführung im Sinne des Sinne von § 5 Abs. 1 UWG damit, dass hier nicht mehr klar sein, auf was sich der angegebene Preis eigentlich bezieht. Nicht geklärt sei, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren Preis handeln würde.

Aufgrund dessen sollten Sie als Onlinehändler vorsichtig sein. Zwar vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.06.2010 (Az. I-20 U 28/10) die entgegengesetzte Rechtsauffassung. Demgegenüber verweist das Landgericht Düsseldorf auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.05.2005 (Az. I ZR 127/02). Aufgrund der unklaren Rechtslage empfehlen wir Ihnen eine Beratung, die auf Ihren Einzelfall zugeschnitten ist. Auf Ihren Wunsch zeigen wir Ihnen auf, wie Sie Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher gestalten.

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