Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass hier der Händler nicht Kunden mit einer Erstattung belohnen darf, die in einen Fördertopf einbezahlt haben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie dadurch auch Vorteile erhalten.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.
Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte „Fördermodell“ gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des „Fördermodells“ erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können. Damit entfalle ein Teil des zehnprozentigen Förderbetrags nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die von der Antragsgegnerin eingeräumten Werbemöglichkeiten. Im Ergebnis erhalte die Antragsgegnerin deshalb für das verkaufte Buch einen Preis, der unter 100% des Ladenpreises liege.
Der Antragsteller handelt für mehrere Verlage, von denen er beauftragt worden ist, ihre Buchpreisbindung zu betreuen. Bei dem Verfahren vor der Wettbewerbskammer handelte es sich um ein Eilverfahren. Das Aktenzeichen lautet 315 O 182/11. Die Kammer hatte bereits am 18.04.2011 ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin kam es am 08.06.2011 zur mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung vom selben Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für ein eventuelles Berufungsverfahren wäre das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichtes Hamburg vom 16.06.2011