Das Gesetz für faire Verbraucherverträge führte zum 1. Juli 2022 die Funktion des Kündigungsbuttons ein. Diese soll eine schnelle und einfache Kündigungsmöglichkeit des geschlossenen Vertrages für Verbraucher schaffen. Das LG Köln entschied nun, dass hierbei die verpflichtende Eingabe des Kundenkennworts unzulässig sei.
Das Landgericht (LG) Köln hat es in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes NetCologne und NetAachen untersagt, den erforderlichen Kündigungsbutton mit der verpflichtenden Eingabe eines Passworts zu verknüpfen. Dies halte Verbraucher davon ab, ihre Kündigungsmöglichkeit auch zu nutzen. Stattdessen müsse die Identifikation auch anhand anderer Merkmale möglich sein (Beschl. v. 29.7.2022, Az. 33 O 355/22, Beschl. v. 02.08.2022, Az. 33 O 362/22).
Der Kündigungsbutton
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge schreibt Unternehmern seit dem 1. Juli 2022 vor, auf ihren Webseiten eine gut auffindbare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, sofern sie generell online mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Zeitschriften-Abos oder Energiesparverträge anbieten. Dieser Kündigungsbutton muss, um vor allem für die Verbraucher klar verständlich zu sein, mit „Verträge hier kündigen“ oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Inhalt und die Eigenschaften richten sich nach § 312k Abs. 2 BGB. In diesem heißt es, dass ein Kündigungsbutton gut lesbar, mit der richtigen Formulierung beschriftet, ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein muss.
Der Kündigungsprozess folgt dann in 3 Stufen. Zunächst muss eine Kündigungsschaltfläche angezeigt werden. Anschließend wird man nach der Eingabe auf die sog. „Bestätigungsseite“ weitergeleitet. Hier soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu sich und zu den Vertragsdaten abzugeben. Der letzte Schritt ist dann die „Bestätigungsschaltfläche“ mit den Worten „jetzt kündigen“. An dieser Stelle findet die tatsächliche Kündigung statt.
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LG Köln: Kündigungsbutton erst nach Kennworteingabe ist unzulässig
Das LG Köln musste sich nun in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einer bestimmten Gestaltung des Kündigungsbuttons beschäftigen. In diesen Verfahren boten NetCologne und NetAachen den Abschluss von Telekommunikationsverträgen über ihre Webseite an. Sie hielten zwar einen Kündigungsbutton auf ihrer Webseite vor. Jedoch konnten Verbraucher diesen nur dann betätigen, wenn der kündigungswillige Kunde zuvor sein Kundenkennwort eingegeben hatte. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte sie wegen dieser Darstellung ab.
Den Telekommunikationsanbietern wurde es nun im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, auf der Webseite das Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort zu verlangen, um den Kündigungsbutton nutzen zu können. Es sei eine unmittelbar und leicht zugängliche Bestätigungsseite sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten.
Das Gericht stellt nun klar, dass die Beklagte mit der bisherigen Gestaltung ihre Pflicht zur Vorhaltung des Kündigungsbuttons nicht erfülle. Die auf der Bestätigungsseite abzufragenden Angaben seien in § 312k Abs. 2 BGB abschließend vorgegeben. Das Betätigen der Kündigungsschaltfläche führe nicht wie vorgegeben unmittelbar zur Bestätigungsseite. Das Abfragen des Kundenkennwortes stelle eine zusätzliche Hürde für den Verbraucher auf.
Zwar sei es möglich, das Kennwort abzufragen. In diesem Fall müsse jedoch gleichzeitig die Möglichkeit bestehen, durch die Angabe des Namens und anderen gängigen Identifizierungsmerkmalen eine Kündigung zu erklären. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Diese Hürde versperre die vom Gesetzgeber beabsichtigte einfache Kündigungsmöglichkeit für den Verbraucher, so das LG Köln. Es könne möglicherweise sein, dass dem Verbraucher das Kennwort gerade nicht zugänglich sei und ihm so die Kündigung vorenthalten werde. Das Gericht hat deshalb angeordnet, dass die beiden Telekommunikationsanbieter dieses Vorgehen in Zukunft unterlassen.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.