Das LG Krefeld entschied in einem Urteil vom 01.02.2008 (Az. 1 S 119/07), dass es sich bei Angaben im Angebotstext wie? “Top Zustand” oder „keine nennenswerten Fehler” um Beschaffenheitsangaben handele, bei denen ein Gewährleistungsausschluss nicht greife.

Das Gericht erklärte: „(…)Der Beklagte kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB berufen. Ungeachtet der Frage, ob dem Beklagten die Fehler bekannt waren und er sich darüber hinaus arglistig verhalten hat, hat der Beklagte durch die Angabe, das Display verfüge über keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer (…), mit dem Beklagten eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, hinsichtlich derer der Gewährleistungsausschluss nicht eingreift. Nach der Entscheidung des BGH vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 (NJW 2007, 1346) eröffnen sich auch bei einem Gewährleistungsausschluss die gesetzlichen Käuferrechte des § 437 BGB unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall Arglist zu bejahen ist, wenn der Sache die in der Beschreibung des Ebay-Angebots angegebene und somit im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine im Vertrag enthaltene Haftungsausschlussklausel gilt demgemäß nicht für diejenigen Eigenschaften, diedurch eine Beschaffenheitsangabe näher beschrieben worden sind.

Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass allein die Beschreibung “Top Zustand” sowie “sieht echt klasse aus” bloße Anpreisungen sind, mit denen der Beklagte weder eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB angegeben hat. Soweit der Beklagte jedoch darüber hinaus den Zustand des Displays mit “keine nennenswerten Fehler” bzw. “funktionierte immer (tadellos)” beschrieben hat, ergibt sich aus dieser Beschreibung hinreichend deutlich, dass danach keine über den normalen

Gebrauch hinausgehenden Bildfehler vorhanden sein sollten. Angesichts dieser Beschaffenheitsangabe ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten sollte, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hinsichtlich der Fehler in Form unterschiedlich eingebrannter Leuchtschichten, die ausweislich des Gutachtens aus einer übermäßigen Beanspruchung herrühren, entspricht der Bildschirm nicht der gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit, so dass sich darauf nicht der Gewährleistungsausschluss erstreckt. Demnach kann der Kläger vom Beklagten

Rückzahlung des Kaufpreises von € 1.790,00 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Bildschirms gemäß den §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB verlangen.(…)”

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