Als Online-Händler sollten Sie sich bei Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Angabe der Lieferfrist vor der Formulierung „in der Regel“ hüten. Denn Juristen denken hier nicht daran, dass sich ein gewissenhafter Händler vor einer einmaligen und unbedeutenden Verspätung absichern möchte. Die Bedeutung ist eine ganz andere. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.
Im vorliegenden Fall verwendete ausgerechnet der Souvenirshop des Landes Baden-Württemberg in seinem allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem die folgende Klausel: „Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang“. Daraufhin wurde das Bundesland Baden-Württemberg – vertreten durch das Staatsministerium Baden-Württemberg – unter Hinweis auf die Wettbewerbswidrigkeit abgemahnt. Dort gab man sich allerdings von der Abmahnung unbeeindruckt. Daraufhin wurde eine Klage gegen das Musterländle eingereicht.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 11.08.2011 (Az. 6 W 155/11), dass das Bundesland Baden-Württemberg die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen hat. Die Richter stellten fest, dass durch die Verwendung der Formulierung „in der Regel“ bei der Lieferfrist gegen die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB verstoßen wird. Hiernach muss die vereinbarte Lieferfrist hinreichend bestimmt sein. Das ist jedoch bei der Formulierung „in der Regel“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Fall. Das kommt daher, weil hier der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung gilt. Und dieser besagt, dass der Händler hier nach seinem eigenen Gutdünken darüber befinden möchte, inwieweit er die vereinbarte Lieferzeit überschreitet. In ähnlicher Weise haben das auch schon die Richter des Kammergerichtes Berlin in ihrer Entscheidung vom 03.04.2007 (Az. 5 W 73/07) gesehen.
Als Shop-Betreiber müssen Sie bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Hut sein. Denn hier gilt oft bei den Gerichten aus Gründen des Verbraucherschutzes der Grundsatz: Im Zweifel gegen den Online-Händler. Um Ihren Shop abmahnsicher zu machen, sollten Sie sich am besten rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
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