Wer als Onlinehändler eine Abmahnung erhält, sollte besonnen reagieren. Wenn Sie dies dem Abmahner in einer Gemeinschaftsaktion durch das Versenden von mehrfachen Gegenabmahnungen „heimzahlen“ wollen, kann das fatale Folgen haben.
Im zugrundeliegenden Fall waren mehrere Spielzeughändler von einem Konkurrenten wegen der Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerberufsbelehrung in ihrem Onlineshop abgemahnt worden. Daraufhin schlossen sich diese zusammen und suchten gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich dagegen gebührend zur Wehr zu setzen. Dieser ließ sich darauf ein und schickte zeitgleich mehrere Gegenabmahnungen. Diese stimmten vom Wortlaut nahezu überein. Der seinerseits abgemahnte Onlinehändler klagte gegen dieses Vorgehen, weil er es als rechtsmissbräuchlich ansah.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. 4 U 9/11), dass die hier durchgeführten Gegenabmahnungen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Nr. 4 UWG gewesen sind. Nach der gut nachvollziehbaren Ansicht der Richter liegt hier der Rechtsmissbrauch auf der Hand. Es ging hier nicht um die Bekämpfung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Vielmehr sollten bewusst hohe Kosten für den ursprünglichen Abmahner verursacht werden, um seinerseits hohe Gebühren kassieren zu können.
Als abgemahnter Onlinehändler sollten Sie sich daher lieber nicht zu solchen Praktiken hinreißen lassen. Stattdessen sollten Sie sich lieber dafür Sorge tragen, dass Ihr Online-Shop allen rechtlichen Vorgaben genügt. Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berät Sie gerne weiter und bietet Ihnen im Rahmen einer Online-Shop Beratung einen umfassenden Abmahnschutz. Gerne bringen wir hierbei auch Ihre Widerrufsbelehrung auf den aktuellen Rechtsstand. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch insofern tatkräftig zur Seite.
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