Ein Rechtsanwalt darf gegenüber Online-Händlern keine unzutreffenden Behauptungen in Bezug auf die Verwendung des Musters der Widerrufsbelehrung aufstellen. Ansonsten handelt er wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
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Im vorliegenden Fall verschickte ein Rechtsanwalt in Postwurfsendungen ein Schreiben an Online-Händler. In diesem erweckte er den Eindruck, dass diese bei Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und infolge dessen mit einer Abmahnung rechnen müssen. Dies begründete er damit, dass eine mit der gesetzlichen Musterbelehrung übereinstimmende Widerrufsbelehrung gegen europäisches Recht verstoßen würde. Dies müsse beim Formulieren der Widerrufsbelehrung sowie der AGB berücksichtigt werden. Dafür wurde er von einem Kollegen abgemahnt.
Hierzu bestätigte jetzt das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 01.09.2011 (Az. I-4 U 41/11), dass der Rechtsanwalt durch seine Werbung gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Seine Behauptung ist irreführend, weil sie nicht der Rechtsprechung entspricht. Aufgrund dessen würde unnötigerweise der Eindruck erweckt, dass Onlinehändler ihre Widerrufsbelehrung überprüfen müssten. Hierdurch würden andere Rechtsanwälte einen Wettbewerbsnachteil erleiden.
Als Online-Händler sollten Sie allerdings darauf achten, dass Sie stets eine aktuelle Widerrufsbelehrung verwenden. Das gesetzliche Muster wurde in letzter Zeit mehrfach geändert. Ansonsten müssen Sie mit einer kostspieligen Abmahnung rechnen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Auf Wunsch formulieren wir Ihnen eine Widerrufsbelehrung und machen Ihren Onlineshop hinsichtlich der verwendeten AGB-Klauseln abmahnsicher.
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