Mit einer durch Cookies gesteuerten, angeblich befristeten Rabattaktion warb ein Onlineshop um Neukunden. Die Befristung ließ sich jedoch umgehen, wenn man Cookies nicht akzeptierte oder im Nachhinein löschte. Dann bekamen Kunden den Rabatt bei einem erneuten Besuch der Seite wieder für einen neuen Zeitraum angeboten. Diese Praxis ist wettbewerbswidrig, entschied nun das OLG Köln.
Wirbt ein Onlinehändler mit durch Cookies gesteuerten Neukundenrabatten, darf hierdurch beim Verbraucher nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um eine zeitlich begrenzte Rabattaktion. Erhalten Nutzer durch Deaktivieren der Cookies bei einem erneuten Besuch der Website wieder ein derartiges Angebot, werden Erstbesucher der Website in relevanter Weise in die Irre geführt (Urt. v. 03.12.2021, Az. 6 U 62/21).
Ein Online-Händler für Matratzen warb in seinem Onlineshop mit befristeten Erstbesucherrabatten. Diese wurden jedem neuen Besucher auf einem Werbebanner angezeigt. Akzeptierte der Kunde beim Aufrufen der Seite die Cookies, bekam er nach Ablauf der Frist keinen weiteren Preisnachlass angeboten. Lehnte er im Gegensatz hierzu die Cookies ab oder löschte diese im Nachhinein, wurde ihm bei einem erneuten Besuch der Seite eine Folge-Rabattaktion angezeigt. Grund hierfür war, dass der Onlinehändler für seine Werbeanzeigen eine Cookie-basierte Steuerung einsetzte. Waren beim Kaufinteressenten nach Verlassen der Seite ein Cookie gespeichert, wurden er und sein Endgerät hierdurch wiedererkannt.
OLG: Es liegt keine befristete Rabattaktion vor
Gegen diese Werbeaktion wandte sich ein Wettbewerber des Anbieters, in zweiter Instanz, an das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Cookie-gesteuerten Rabattwerbung um eine Irreführung des Kunden nach § 5 I 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Mit seiner Berufung hatte der Konkurrent Erfolg. Die Richter am OLG Köln stuften die Vorgehensweise als wettbewerbswidrig ein und untersagten dem Onlineshop eine weitere Anwendung. Werden zwei individuelle Rabattaktionen auf diese Art hintereinandergeschaltet, sei dies irreführend. Bei einem Erstbesuch erwarte ein Verbraucher, dass der Preisnachlass nur innerhalb des angegebenen Zeitraums gelte. Tatsächlich handele es sich vorliegend aber nicht um ein nur kurzzeitig verfügbares Angebot. Denn nicht jeder Besucher des Onlineshops akzeptiere die Cookies. Wer dies nicht tue, bekäme bei einem zweiten Besuch der Seite wieder den gleiche Preisnachlass angeboten, auch wenn die ursprüngliche Frist bereits verstrichen sei.
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Kunde wird über Dringlichkeit der Bestellung getäuscht
Bei den Besuchern des Onlineshops entstehe dadurch der Eindruck, sie müssen sich zeitnah dafür entscheiden, ein Produkt zu kaufen. Andernfalls entgehe ihnen ein gutes Angebot. Dass es sich bei dem Rabatt jedoch um eine individuelle Aktion handele und nicht um ein allgemeines, zeitlich begrenztes Angebot, können sie nicht ahnen. Ein Neukunde nehme die zeitliche Begrenzung des Preisnachlasses ernst. Dadurch bekomme er die Vorstellung, das Angebot sei besonders attraktiv.
Für einen Großteil der Kaufinteressenten sei nämlich nicht ersichtlich, dass der Preisnachlass nicht zeitnah wahrgenommen werden müsse. Der durchschnittliche Internetnutzer verstehe die technischen Hintergründe der Cookie-basierten Werbung nicht. Für ihn sehe es so aus, als könne die Rabattaktion nur in dem bei seinem Erstbesuch angegebenen Zeitraum eingelöst werden.
Dies führe laut den Richtern zu einer Irreführung des möglichen Käufers. Wüsste dieser, dass er lediglich seine Cookies deaktivieren oder löschen müsse, um bei seinem nächsten Besuch der Seite erneut den Rabatt zu erhalten, erschiene ihm eine Bestellung nicht so dringlich und das Angebot weniger gut. Der Verbraucher werde dahingehend über die Attraktivität des Angebots getäuscht.
Für die Kaufentscheidung des Kunden sei wichtig, dass dieser einschätzen könne, ob ein Angebot besonders gut oder günstig sei. Ein Preisnachlass für jeden Neukunden sei aus der Sicht eines Verbrauchers aber lange nicht so attraktiv wie ein nur kurzzeitiges, für jeden gültiges Angebot.
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