Ab 28. Mai 2022 tritt eine neu strukturierte Preisangabenverordnung in Kraft. Besonders die Vorgaben zur Preiswerbung und –darstellung werden geändert. Welche Änderungen es gibt und was Händler oder auch Online-Händler beachten müssen, haben wir hier einmal zusammengefasst.
In der EU und damit auch in Deutschland gibt es Vorgaben, was die Preisauszeichnung von Produkten angeht, an die Händler sich halten müssen. Dieses Jahr wird die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) in einer systematisch umzustrukturieren neuen Fassung erscheinen. Grund für die Änderungen ist die Umsetzung der Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (2019/2161) auch bekannt als „Omnibus-Richtlinie“. Hier möchten wir (Online-)Händlern einen genauen Überblick geben, was sie ab dem 28. Mai 2022 beachten müssen.
Ab dem 28. Mai 2022 unterteilt sich die Preisangaben Verordnung in fünf Abschnitte:
- Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt: Grundvorschriften
- Abschnitt Besondere Bestimmungen
- Abschnitt: Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen
- Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten
Trotz der Umstrukturierung bleibt der Inhalt – bis auf die Änderungen, auf die wir hier nachfolgend eingehen werden – weitestgehend gleich. Konkrete Änderungen gibt es aber bei Grundpreisangaben, bei der auf den Grundpreis bezogenen Mengeneinheit, in der Pfandregelung sowie in der Werbung mit Preissenkungen.
Konkretisierung der Grundpreisangaben § 4 PAngV n.F.
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einer Ware. Der § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV neue Fassung (n.F.) bestimmt, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss, d.h. dass der Grundpreis auf einen Blick gut wahrnehmbar platziert werden muss. Ein ledigliches Mouse-Over oder ein separater Link sind nicht ausreichend.
Hier hat sich der Gesetzgeber nun genau an den Wortlaut der EU-Richtlinie gehalten. Der bisherige Wortlaut wurde von vielen Seiten kritisiert, da er den Wortlaut der Richtlinie überschreite. So heißt es in der aktuellen, bis zum 28. Mai 2022 gültigen Fassung, der Grundpreis müsse „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ angegeben werden. In einigen Gerichtsentscheidungen wurde sich bereits ohnehin eher an dem Wortlaut der EU-Richtlinie (Richtlinie 98/6/EG), als an den der Preisangabenverordnung gehalten. Der Gesamt- und Grundpreis müssen allerdings weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein.
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Vereinheitlichung der Mengeneinheitsangaben von Grundpreisen, § 5 PAngV n.F.
Eine weitere Änderung, die sich unmittelbar auf die Grundpreisangaben auswirkt, ist die Vereinheitlichung der Mengeneinheit, die sich auf den Grundpreis bezieht. Laut dem neuen § 5 Abs. 1 PAngV n.F. darf die Mengeneinheiten von Grundpreisen nur noch 1 Kilogramm oder 1 Liter oder 1 Quadratmeter betragen. Das gilt auch für Waren mit einem Nenngewicht oder -volumen das regelmäßig weniger beträgt als 250 Gramm oder 250 Milliliter.
Bisher war hier die Mengeneinheit von 100 Millilitern bzw. Gramm für den Grundpreis zulässig. Durch die Änderung wird also die bezugnehmende Mengeneinheit vereinheitlicht.
Änderungen der Pfandregelung, § 7 PAngV n.F.
Es gibt auch eine Änderung bezüglich der Pfandregelung. Gleich bleibt, dass gemäß § 7 S.1 PAngV n.F. der Pfandpreis auch weiterhin nicht für die Berechnung des Grundpreises berücksichtigt wird.
Neu ist, dass die Höhe des Pfandbetrages nicht in den Gesamtpreis mit eingerechnet werden darf sondern gesondert neben dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden muss.
Hierzu gibt es allerdings jetzt schon ordentlich Gegenwind von deutschen Gerichten. Sie sind der Meinung, dass der neue § 4 PAngV n.F. und somit auch der § 7 PAngV n.F. nicht konform sind mit der EU-Richtlinie und damit unanwendbar sein könnten. Der BGH stellte hierzu bereits zwei Fragen zur Vorabentscheidung beim EuGH:
- Ist der Begriff des Verkaufspreises i.S.d. Art. 2 lit. a) der Grundpreis-Richtlinie (RL 98/6/EG) dahingehend auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder -gläsern zu zahlen hat?
- Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Auslegung der RL in Art. 1 Abs. 4 PAngV zulässig oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung entgegen? (d.h. ist es Richtlinienkonform den Pfandpreis gesondert auszeichnen zu lassen (§ 7 PaAngV n.F.) oder entspricht es nicht der RL?)
Die Antwort des EuGHs steht allerdings noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob unser Gesetzgeber es hier vielleicht zu gut meinte und über die Vorgaben der Richtlinie hinausschoss.
Zusätzliche Preisangabenpflicht für Preisermäßigungen, § 11 PAngV n.F.
Eine weitere neue Regelung betrifft die Werbung mit Preissenkungen. Ab jetzt muss der vorherige Verkaufs- bzw. Gesamtpreis bei Preissenkungen zwingend angegeben werden. Dabei ist der vorherige Verkaufspreis der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Falls dieser Zeitraum bei Preisermäßigungen nicht erreicht wurde, ist der Zeitraum maßgeblich, seit dem die Ware tatsächlich angeboten wird. Die Fristbestimmung für die 30 Tage erfolgt kalendermäßig, nicht anhand der Verkaufstage. Bei unterschiedlichen Vertriebskanälen ist der niedrigste Gesamtpreis maßgeblich von dem Kanal, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird. Angewendet werden muss diese Neuregelung im B2C–Bereich, also zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Betroffen sind allerdings nicht alle Arten der Preiswerbung, sondern vor allem Werbung mit Preissenkungen für Waren mit Digitalen Inhalten, z.B. Smartphones, Smart-Kühlschränke oder Saugroboter. Auch erfasst sind die sog. „Statt-Preise“, „Streichpreise“ und prozentuale Reduzierungen.
Nicht betroffen von der Informationspflicht sind allgemein gehaltene Werbeaussagen ohne konkrete Bezugnahme auf ursprünglich höhere Preise, z.B. „Knallerpreis“, „Sale“, „Niedrigpreis“. Ebenso: „1+1 Gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, da es sich hierbei nicht um eine Preisermäßigung handelt, sondern um ein Angebot zusätzlicher Waren zum selben Preis. Die Informationspflichten nach § 11 PAgnV n.F. betreffen auch nicht die schrittweisen Preisreduzierungen. Hier darf der Preis genommen werden, der als niedrigster Gesamtpreis vor der erstmaligen Preisreduzierung bestand, auch wenn der mehr als 30 Tage zurück liegt. Das wird vor allem relevant bei Lagerräumungen und Ausverkäufen. Eine weitere Ausnahme bildet die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP), wenn für den Verbraucher klar erkennbar ist, dass konkret keine Ermäßigung des eigenen Preises, sondern ein Preisvergleich mit einer UVP vorliegt.
In § 11 Abs. 4 PAngV n.F finden sich auch noch Ausnahmen. So soll die Angabe des vorherigen Verkaufspreises keine Anwendung finden auf Individuell vereinbarte Preisermäßigungen. Beispiele hierfür sind das „Feilschen“ oder auch aus Kulanz gewährte Preisnachlasse. Schnell verderbliche Ware oder Ware mit kurzer Haltbarkeit stellen ebenfalls eine Ausnahme nach § 11 Abs. 4 PAngV n.F dar.
Warum gibt es die Änderungen?
Durch die zusätzlichen Informationen bei den Preisangaben und die vereinheitlichten Mengenbezüge für die Grundpreise soll der Preisvergleich für Verbraucher übersichtlicher und vereinfacht werden. Es soll dadurch auch grundsätzlich mehr Preistransparenz geben.
Hintergrund ist die Umsetzung der sog. „Omnibus-Richtlinie“ der Union. Durch diese werden die Verbraucherschutz-Richtlinie (2011/83/EU), die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG), die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) angepasst.
Die neuen Vorgaben der Preisangabenverordnung sollen für den Verbraucher Erleichterungen beim Preisvergleich mit sich bringen. Die Umsetzung für die Unternehmer könnte allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Gerade für diejenigen, die Online-Shops betreiben und sich nun Gedanken darüber machen müssen, wie dort die Umsetzung am besten möglich ist.
Sind auch Sie als Unternehmer von der neuen PAngV betroffen und benötigen rechtliche Unterstützung? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Das Team von WBS steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.