Wer sich nach der Einholung der Einwilligung für den Bezug eines Werbe- Newsletters per E-Mail zu viel Zeit lässt, kann eine böse Überraschung erleben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes München.
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler behauptet, dass er 17 Monate vor dem Versand eines Newsletters die Einwilligung des Empfängers eingeholt hatte. Eine erneute Anfrage bei Empfänger habe er für überflüssig gehalten.
Doch da hatte sich der Versender geirrt. Der Betroffene wendete sich an einen Wettbewerbsverein, der den Versender abmahnte und die Abgabe einer Unterlassungserklärung forderte. Weil dieser sich weigerte, kam die Sache vor Gericht. Der Empfänger beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung-und kam damit durch.
Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 08.04.2010, dass die zwischenzeitlich erwirkte einstweilige Verfügung gegen den Händler rechtmäßig ergangen ist (Az. 17 HK O 138/10). Ob tatsächlich eine Einwilligung erteilt worden war, konnte nach Ansicht des Gerichtes dahinstehen. Denn sie gilt jedenfalls nach einem so langen Zeitraum nicht mehr. Von daher stellte hier bereits das einmalige Versenden einer E-Mail mit Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
Als Online-Händler sollten Sie daher vorsichtig sein. Das Gericht hat leider nicht näher ausgeführt, wie lange man sich mit dem Versenden des ersten Werbe-Newsletters nach Erteilung der Einwilligung Zeit lassen darf. Möglicherweise ist bereits der Zeitraum von einem Jahr – oder eventuell noch kürzer – zu lang. Am besten beginnen Sie daher als Shop-Betreiber mit dem Versand des ersten Newsletters spätestens nach einigen Monaten. Soweit das nicht möglich ist, fragen Sie besser beim Kunden noch einmal nach, bevor Sie die erste Mail mit Werbung verschicken. Wir werden Sie darüber informieren, sobald das von den Gerichten näher geklärt worden ist.