Online-Händler können unter Umständen mit ihren Kunden per AGB vereinbaren, dass sie vorzeitig auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Neumarkt in der Oberpfalz.
Vorliegend wendete sich ein Kunde aufgrund einer Kontaktanzeige an eine Partnervermittlungsagentur und unterzeichnete außerhalb der Geschäftsräume in einem Cafe einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Darin waren dem Kunden die folgenden Auswahlmöglichkeiten angeboten:
„[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.
[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Firma … vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht.“
Nachdem er die zweite Möglichkeit angekreuzt den Vertrag unterschrieben und das Geld überweisen hatte, überlegte es sich der Kunde nach der Zusendung von einigen Kontaktangeboten anders. Er widerrief einige Tage später den Vertrag und forderte das Geld zurück.
Ausdrücklicher Verzicht auf Widerrufsrecht ist normalerweise zulässig
Das Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz sah die Sache jedoch anders und wies die Klage des Kunden mit Urteil vom 09.04.2015 (Az. 1 C 28/15) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass er durch sein Kreuz dem Unternehmen gestattet hat, dass es bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung erbringt. Dies gilt auch dann wenn es sich den verwendeten Formulierungen um AGB handelt. Maßgeblich ist, dass der Kunde hier ausdrücklich und nicht nur stillschweigend auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat. Er konnte frei unter mehreren Möglichkeiten wählen. Unter diesen Voraussetzungen war jedenfalls der Widerrufsverzicht nach § 356 Abs. 4 BGB wirksam.
Fazit für Online-Händler:
Diese Entscheidung ist auch für den Bereich vom Onlinehandel interessant. Online-Händler sollten allerdings darauf achten, dass die Klausel die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht enthält rechtskonform formuliert wird. Ansonsten müssen sie mit teuren Abmahnungen rechnen.(HAB)