Kann ein Verbraucherverein, der massenweise Abmahnungen ausspricht und dabei an der Genauigkeit fehlen lässt, auf eine Reduzierung des Streitwertes hoffen? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Freiburg.
Vorliegend hatte der Abmahner zahlreiche Verkäufer von Haushaltsgeräten abgemahnt und dabei Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Haushaltsgeräte-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gerügt. Dabei wurde allerdings nicht angegeben, bei welchen Haushaltsgeräten dieser Verstoß erfolgt sein soll. Der Inhaber eines Küchenfachgeschäftes war damit nicht einverstanden und reagierte daher nicht. Er wurde daher auf Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung der Abmahnkosten verklagt. Im Anschluss daran erkannte der abgemahnter Händler den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung an.
Das Landgericht Freiburg entschied hierzu mit Urteil vom 04.01.2013 (Az. 12 O 127/12), dass der Abgemahnte hier nicht die Kosten für das Verfahren zu tragen hat. Das Gericht stellte hierzu fest,dass vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage zunächst eine ordnungsgemäße Abmahnung ausgesprochen werden muss. Daran fehle es jedoch hier, weil der Abmahner bezüglich der Küchengeräte nicht hinreichend konkret geworden sei. Von daher habe das vom Abgemahnten ausgesprochene Anerkenntnis nach § 93 ZPO zur Folge, dass der Abmahner die Kosten für das Verfahren zu tragen hat.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht den vom Abmahner angesetzten Streitwert um 50% reduziert hat. Dies wird damit begründet, dass es sich um einen nach Art und Umfang einfach gelagerten Fall im Sinne von § 12 Abs. 4 UWG geht. Es handele sich um äußerst einfache, mit Textbausteinen behandelte massenweise abgewickelte Verfahren.
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