Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 05.01.2010, AZ: 4 U 197/09 ausgeführt, dass die Verwendung beider Verbraucherrechte, Widerrufsrecht und Rückgaberecht nebeneinander, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Im vorliegenden Fall, hatte die Antragsgegnerin, die Reinigungsgeräte online vertreibt, eine Widerrufsbelehrung und auch eine Rückgabebelehrung genutzt. Unter der Überschrift der Widerrufsfolgen hieß es u.a.: „…Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt. …“ Die Antragstellerin führt an, dass eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher von der Antragsgegnerin als Widerruf angesehen werde und somit die Versandkosten auf den Verbraucher abgewälzt werden könnten.

Nach Ansicht des OLG Hamm bestehe der Unterschied? zwischen Widerruf und Rückgabe nur bei Waren unter € 40,00. Das Problem zeige sich insbesondere dann, wenn der Verbraucher Ware zurücksendet, ohne klarzustellen, welches Gestaltungsrecht er in Anspruch nehme. Hier sehe der Gesetzgeber den Verbraucher jedoch nicht als schutzwürdig an, da er jederzeit deutlich machen könne, welches Recht er in Anspruch nehme. Sei dies nicht der Fall, müsse im Wege der Auslegung geklärt werden, wie der Verkäufer die Rücksendung der Ware verstehen durfte. Von Bedeutung sei hier, welche Rechtsausübung für den Verbraucher die Günstigste sei, da auch dem Verkäufer klar sein müsse, dass der Verbraucher bei Rücksendung das für ihn günstigste Recht in Anspruch nehmen wolle. Schließlich habe der Gesetzgeber beide Gestaltungsrechte nebeneinander mit unterschiedlicher Regelung hinsichtlich der Versandkosten geschaffen.

Quelle: OLG Hamm, Entscheidung vom 05.01.2010, AZ: 4 U 197/09