Durch die sog. Button-Lösung sollen Verbraucher genau und sicher erkennen können, wann ein „Klick“ sie Geld kostet. Der EuGH hat nun entschieden: Damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Online-Händler sollten ihre Buttons sollten also besser z.B. mit „jetzt kaufen“ oder „jetzt kostenpflichtig bestellen“ beschriften.

Verbraucher müssen bei einer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Hierzu ist auf Webseiten eine Schaltfläche mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechend eindeutigen Formulierungen zu kennzeichnen. Das Amtsgericht (AG) Bottrop hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es bei den „entsprechend eindeutigen Formulierungen“ ausschließlich auf die Benennung der jeweiligen Schaltfläche oder auch auf die Gesamtumstände des Buchungsprozesses ankommt (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 12 C 158/19).

Nun hat der EuGH entschieden: Alleine auf die Formulierung des Buttons kommt es an. Wenn dieser nicht eindeutig formuliert ist, können die Begleitumstände noch so deutlich darauf hinweisen, dass hier ein kostenpflichtiger Vertrag eingegangen wird – der Vertrag ist dennoch nicht zustande gekomme (Urt. v. 07.04.2022, Rs. C-249/21).  

Hotelbuchung über Schaltfläche „Buchung abschließen“

Im konkreten Fall verlangte das Hotel „Goldener Anker“ in Krummhörn-Greetsiel von einem Kunden die Zahlung von Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro, nachdem dieser nicht erschienen war. Er hatte über booking.com vier Doppelzimmer für fünf Tage gebucht. Weil er den Betrag nicht zahlte, ging das Hotel hiergegen gerichtlich vor. Es war allerdings nicht eindeutig festzustellen, ob im Rahmen des Online-Buchungsvorgangs überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Problematisch ist nämlich, dass die Buchung über eine Schaltfläche erfolgte, die mit den Worten „Buchung abschließen“ beschriftet war.

Nach § 312j Abs. 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages voraus, dass die Bestellsituation so gestaltet ist, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei der Bestellung über eine Schaltfläche ist dies nur erfüllt, wenn diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Mit dieser Button-Lösung soll der Schutz vor Kostenfallen gewährleistet sowie die Transparenz für Verbraucher im Online-Handel erhöht werden. Für Webseitenbesucher soll auf den ersten Blick erkennbar sein, wenn sie mit einem „Klick“ einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.

Bei der Benennung des Bestell-Buttons sind verschiedene Alternativen möglich. Grundsätzlich gilt allerdings, dass verwirrende und ablenkende Zusätze verboten sind. Der Verbraucher muss eindeutig und unmissverständlich darüber informiert werden, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls mit den Angaben „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „jetzt kaufen“.

Nicht eindeutig und daher auch nicht rechtssicher sind hingegen die Beschriftungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“, „Bestellung abgeben“, „Bestellung bestätigen“ und „Bestellung abschicken“. Da Bestellungen auch kostenfreie Gegenstände beinhalten können, wird hierdurch nicht ausreichend deutlich, dass es um etwas Kostenpflichtiges geht.

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EuGH: Gesamtumstände sind irrelevant, auf die Beschriftung des Buttons kommt es an

Das AG Bottrop hatte vor diesem Hintergrund zwei Fragen zu beantworten.

  1. Ist die Formulierung „Buchung abschließen“ eindeutig genug? Hier neigte schon das Gericht dazu, diese Frage zu verneinen. Denn der Begriff der „Buchung“ sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden, sondern werde häufig auch als Synonym für eine unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung verwendet.
  2. Kommt es eigentlich nur auf die konkrete Benennung oder auch auf die übrigen Begleitumstände an? Wenn nämlich auch außerhalb der Schaltfläche liegende Umstände berücksichtigt werden dürften, würden die Gesamtumstände der Buchung erkennen lassen, dass sie verbindlich und entgeltlich sind.  

Der EuGH antwortete nun: Es kommt allein auf die Beschriftung der Schaltfläche an, die äußeren Umstände sind irrelevant. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83).

Weil die nationale Regelung neben „zahlungspflichtig bestellen“ keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, stehe es den Unternehmern zwar frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden. Allerdings müsse aus dieser eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er auf den Button klickt. Daher müsse das vorlegende Gericht prüfen, ob der Begriff „Buchung“ zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Hierzu hatte sich das AG Bottrop ja schon geäußert und gesagt, dass der Begriff mehrdeutig ist und auch als Reservierung verstanden werden kann.

In diesem Fall muss das AG Bottrop laut EuGH entscheiden, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ nicht der Richtlinie bzw. der deutschen Regelung entspricht und somit kein Vertrag zustande gekommen ist.

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