Ein Buchhändler muss bei der Werbung für ein Buch in einem Prospekt oder Online- Shop normalerweise ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine Vorauflage handelt. Das gilt auch bei einem deutlich vergünstigten Preis. Ansonsten muss er mit einer teuren Abmahnung oder sogar mit einer Klage rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Köln.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt warb Galeria Kaufhof in einem Verkaufsprospekt unter anderem für die Bücher „Duden-Deutsche Rechtschreibung“ sowie „MARCO POLO Reiseführer Finnland“. Der Duden wurde zu einem Preis von 10,- Euro und das Reiseführer zu einem Preis von 3,50 Euro angeboten. Darüber befand sich jeweils der durchgestrichene und mit einem Sternchen angegebene Preis in Höhe von 21,95 Euro für den Duden sowie von 8,95 Euro für den Reiseführer. Auf den nachfolgenden Seiten wird das Sternchen mit der Bemerkung „gebundener Ladenpreis aufgehoben“ erläutert. In dem Prospekt wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Büchern um Vorauflagen handelt.
Hiergegen wendete sich die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Sie verklagte Galeria Kaufhof, weil dieses Handeln wettbewerbswidrig sei. Durch den fehlenden Hinweis im Prospekt werde der Verbraucher in die Irre geführt werde. Hiergegen brachte Galeria Kaufhof vor, dass es dem Kunden aufgrund der Art der Werbung von vornherein klar sein müsse, dass es sich um eine Vorauflage handelt. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Hinweis, dass der Ladenpreis aufgehoben sei.
Mit dieser Argumentation überzeugten sie allerdings nicht die Richter beim Landgericht Köln. Diese entschieden mit Urteil vom 21.04.2011 (Az. 31 O 594/10), dass Galeria Kaufhof zu diesem Hinweis verpflichtet ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- € angedroht. Die Richter begründeten das Vorliegen einer Irreführung damit, dass bei diesen Büchern die Aktualität ein wichtiges Kriterium für den Erwerb ist. Von daher muss in dem Prospekt darauf hingewiesen werden, dass es sich um Vorauflagen handelt. Ansonsten liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne der § 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG vor.
Hiergegen spricht nicht die Angabe, dass der gebundene Ladenpreis aufgehoben ist. Denn es gibt viele Gründe, weshalb Händler bezüglich eines bestimmten Werkes nicht der Buchpreisbindung nach den Vorschriften der §§ 7, 8 BuchPrG unterworfen sind. Es kann sich etwa auch um einen Räumungsverkauf oder ein beschädigtes Buch handeln.
Von daher sollten Sie als Buchhändler im Verkaufsprospekt oder in Ihrem Online-Shop am besten immer angeben, wenn es sich bei einem Buch um eine ältere Auflage handelt. Denn Sie wissen nicht, ob andere Gerichte vielleicht noch strenger sind. Darüber hinaus ist es häufig Ansichtssache, inwieweit für einen Leser die Aktualität wichtig ist.