So mancher Unternehmer beruft sich bei der Ablehnung von Kundenansprüchen gerne auf gerichtliche Entscheidungen, die zu seinen Gunsten sprechen. Doch so etwas ist riskant: Wird das Urteil in der Korrespondenz mit dem Kunden unzutreffend wieder gegeben, müssen Sie mit einer Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fluggast gegen eine Fluggesellschaft Ausgleichsansprüche wegen einer Flugverspätung innerhalb der EU zurück gewiesen. In dem Schreiben räumte sie ein, dass zwar das vom Verbraucher zitierte Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (Rechtssache C-402/07 = NJW 2010, 43, Sturgeon/ Condor) zugunsten des Kunden sprechen würde. Gleichwohl akzeptiere sie es nicht. Dabei wies sie darauf hin, dass die Sichtweise des EuGH umstritten sei und aufgrund der vielen Anfragen eine Rechtsunsicherheit bestehen würde. Daraufhin wurde die Fluggesellschaft wegen angeblicher Irreführung des Fluggastes abgemahnt.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.11.2011 (Az. 6 U 126/11), dass der Verbraucher lediglich durch die unrichtige Wiedergabe einer höchstrichterlichen Entscheidung auf unsachliche Weise im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG beeinflusst und in die Irre geführt wird. Anders ist das jedoch, soweit der Unternehmer in seiner Korrespondenz die Entscheidung ordnungsgemäß widergibt und lediglich die Anwendung unter Hinweis auf die unsichere Rechtslage verweigert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er aufgrund dessen mit einer Änderung der Rechtsprechung rechnet.