Wer als Händler in seinen AGB vage Angaben hinsichtlich der Lieferfrist macht, muss mit einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht rechnen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.
Vorliegend vertrieb ein Online-Händler mit Leinsamen gefüllte Wärmepantoffel über seinen Online-Shop sowie über die Plattform eBay. Dabei verwendete er in seinen Lieferbedingungen unter anderem die folgende Klausel:
„Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).“
Aus diesem Grunde ging es Konkurrent gegen ihn vor und verlangte von ihm die Zahlung einer Vertragsstrafe. Er hatte zuvor den Händler wegen einer ähnlichen Formulierung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. I-4 U 105/12), dass es an der verbindlichen Angabe einer Lieferfrist fehlt. Hierdurch verstößt der Shop-Betreiber gegen die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB. Gleichzeitig hob das Gericht ein Urteil der Vorinstanz auf.
Als Online-Händler sollten Sie daher eine solche Klausel am besten nicht verwenden, in der Lieferfristen etwa durch „ca.“-Angaben relativiert werden. Dabei sollten Sie darauf achten, dass genaue Angaben hinsichtlich der Lieferzeit gemacht werden. Denn diese Angabe ist für den Kunden sehr wichtig. Schwammige Formulierungen im Kleingedruckten sind eine gefährliche Abmahnfalle.
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