Müssen auch Kleinunternehmer in ihrem Online-Shop eine Widerrufsbelehrung erteilen? Hierzu hat das Landgericht Arnsberg eine Urteil gesprochen, das für Online-Händer von großem Interesse ist. Wer sich nicht dran hält, muss mit einer kostspieligen Abmahnung rechnen.
Im vorliegenden Fall betrieb die Online-Händlerin einen Handel mit Kfz-Teilen. Im Folgenden erhielt sie von einem Wettbewerbsverein eine Abmahnung, weil sich in ihrem Webshop keine Belehrung über das Widerrufsrecht sowie das Rückkgaberecht befand.
Die Unternehmerin weigerte sich jedoch, die geforderten Abmahnkosten zu erstatten. Sie verwies darauf, dass sie ein Kleingewerbe betrieben habe und daher nicht den Informationspflichten des § 312 d Abs. 2 BGB unterliegen würde. Der Abmahner gab sich damit nicht zufrieden und verklagte sie.
Das Landgericht Arnsberg gab der Klage des Wettbewerbsvereins mit Urteil vom 22.12.2011 (Az. 9 O 12/11) statt. Die Richter begründeten das damit, dass auch Kleinunternehmer auf ihrer Webseite über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht belehren müssen. Denn die Informationspflichten des § 312d Abs. 2 BGB bestehen für alle Unternehmer. Das gilt unabhängig davon, inwieweit sie durch ihre Tätigkeit Umsatz erzielen beziehungsweise mit dem verbleibenden Gewinn ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Denn auch Kleingewerbetreibende sind als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB anzusehen.
Dieses Urteil des Landgerichtes Arnsberg ist mittlerweile rechtskräftig. Kleingewerbetreibende müssen aufpassen, damit sie nicht in diese Abmahnfalle geraten. Als Online-Händler sollten zudem auf ein ordnungsgemäßes Impressum achten. Wenn Sie möchten, machen wir Ihren Online-Shop gerne abmahnfest.
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